BGer 2C_892/2013 |
BGer 2C_892/2013 vom 03.10.2013 |
{T 0/2}
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2C_892/2013
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Urteil vom 3. Oktober 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
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Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA),
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Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
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Kanton Zürich vom 5. September 2013.
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Erwägungen: |
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich bestrafte Rechtsanwalt X.________ mit Beschluss vom 5. September 2013 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.--; zudem auferlegte es ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--. Die Sanktion beruht darauf, dass der Rechtsanwalt durch seine ungebührlichen Äusserungen Amtspersonen in ihrer persönlichen Integrität angegriffen habe.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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