Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_211/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 3. Oktober 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
T.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 17. September 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. T.________ arbeitete im Blumengeschäft X.________ und war bei der Genfer Allgemeine Versicherungsgesellschaft (heute: Zürich Versicherungsgesellschaft AG, nachstehend: "Zürich") obligatorisch unfallversichert, als sie am 6. Februar 2000 bei einem Bahnunglück aus dem Schlafwagenbett geschleudert wurde und sich eine Verletzung der HWS zuzog. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach ihr die Zürich ab 1. September 2003 eine Invalidenrente gestützt auf eine 40 %ige Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 40 % zu.
A.b. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 stellte die Invalidenversicherung ihre Leistungen rückwirkend auf den 31. Dezember 2007 ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c. Die daraufhin veranlasste Rentenrevision durch den Unfallversicherer führte zu einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente für das Jahr 2008 auf Basis eines Invaliditätsgrads von 11 % und einer Renteneinstellung auf den 31. Dezember 2008, sowie zu einer Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 54'828.- (Verfügungen vom 10. Oktober 2011). Daran hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 fest.
B.
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 17. September 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich anzuweisen, die 40 %ige Invalidenrente über den 31. Dezember 2007 hinaus unbefristet weiterhin auszuzahlen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert.
2.2 Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar ( BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).
2.3 Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108).
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid vom 17. September 2012 ging das kantonale Gericht davon aus, dass bei der rentenzusprechenden Verfügung ein Prozentvergleich vorgenommen worden sei, welcher zu einer 40 %-igen Invalidenrente geführt habe. Revisionsweise sei für das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 57'188.- und, gestützt, auf den IK-Auszug des Jahres 2009, von einem Invalideneinkommen von Fr. 55'250.- auszugehen. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ab 31. Dezember 2008.
3.2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der Invaliditätsgrad sei anhand eines Prozentvergleichs ermittelt worden, weshalb ein Wechsel der Berechnungsmethode bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen nicht statthaft sei. Ferner dürfe bei einer Selbstständigerwerbenden nicht auf die IK-Auszüge abgestellt werden, sondern es müsse eine betriebswirtschaftliche Abklärung vorgenommen werden.
3.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 gestützt auf die aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sowohl einen Einkommensvergleich für das Jahr 2008 wie auch für das Jahr 2009 vornahm. Für das Jahr 2008 errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 11 % und reduzierte entsprechend die Rentenleistung für das Jahr 2008. Der Einkommensvergleich für das Jahr 2009 führte zur Renteneinstellung auf den 31. Dezember 2008. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2007 weiterhin Anspruch auf eine 40 %-ige Invalidenrente hat, insbesondere ob die Vorgehensweise bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads die Revisionsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist. Unangefochten blieb demgegenüber die gleichzeitig verfügte Rückforderung.
4.
4.1. Eine Revision kann dann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern (vgl. E. 2.2). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Revision durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gegeben. Das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, die Berechnungsmethode dürfe nicht geändert werden, ist dabei unbehelflich. Der Prozentvergleich - der eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs ist - hatte anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung seine Berechtigung, was auch nicht bestritten wird (vgl. in BGE 138 V 339 nicht publizierte E. 3 des Urteils 9C_302/2012, publiziert in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; Urteile 8C_501/2011 vom 1. März 2012 E. 4.4 und 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.2.2; zur Abgrenzung zwischen Prozent- und Betätigungsvergleich siehe auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 298 ff.). Wenn im nachfolgenden Revisionsverfahren die beiden Vergleichseinkommen hinreichend genau eruiert werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Unfallversicherer den Rentenanspruch anhand eines eigentlichen Einkommensvergleichs prüfte (Urteile 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 3.2.1, vgl. auch 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 4.1).
4.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bestehen keine Anhaltspunkte, beim Valideneinkommen ebenfalls von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Ausführungen, wonach zur Ermittlung des Invalideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden nicht auf die IK-Auszüge abgestellt werden könne, widersprechen der höchstrichterlichen Rechsprechung. Gemäss dieser hat die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK-Einträge bestimmt werden (Urteil 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464 E. 2c, I 370/84; vgl. auch AHI 1999 S. 237 E. 3b, I 377/98, mit Hinweisen; Urteil 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2).
4.3. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die Versicherte aufgrund ihrer Qualifikationen und Ressourcen weiter entwickeln konnte und die Firma Y.________ gründete. Insbesondere nicht bestritten ist die Höhe des Einkommens gemäss IK-Auszügen für die Jahre 2008 und 2009. Weder wurde von der Beschwerdeführerin dargetan, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass sich die Einkommenssituation in den folgenden Jahren erheblich verschlechtert hätte. Demnach durften Vorinstanz und Verwaltung davon ausgehen, dass die Versicherte ab dem Jahre 2009 in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Vorgehensweise des Unfallversicherers, zu Gunsten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 zu berücksichtigen, dass sich ihr Geschäft noch in der Aufbauphase befand und demnach für dieses Jahr lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anzuerkennen. Da bereits dieses Einkommen eine erhebliche Einkommenssteigerung gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bedeutet (zur erforderlichen Erheblichkeitsgrenze der Sachverhaltsänderungen bei einer Veränderung des Invaliditätsgrades von mehr als 5 %, BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547), durften Vorinstanz und Verwaltung von einem Invaliditätsgrad von 11 % für das Jahr 2008 und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad für die Folgejahre ausgehen. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold