BGer 5A_736/2013 |
BGer 5A_736/2013 vom 04.10.2013 |
{T 0/2}
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5A_736/2013
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Urteil vom 4. Oktober 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. September 2013.
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Erwägungen: |
1. Beim Bundesgericht angefochten ist ein Entscheid, mit dem das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, eine Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung des Beschwerdeführers im Rahmen fürsorgerischer Unterbringung (23. September 2013) abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 3. November 2013 ende.
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2.
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2.1. Das Obergericht hat erwogen, am 23. September 2013 habe der Beschwerdeführer die Notfallstation des Inselspitals aufgesucht, da er sich von Telekommunikationsfirmen massiv bedroht gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe sich laut ärztlichen Angaben misstrauisch verhalten und erklärt, dass er sich nirgends sicher fühle und Suizidgedanken habe. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund am gleichen Tag ärztlich eingewiesen worden. Zufolge der am 23. September ausgedrückten Todeswünsche und den vorhandenen Suizidgedanken sei man an diesem Tag zu Recht von einer Selbstgefährdung ausgegangen. Während des Klinikaufenthaltes habe der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme verweigert. und sich nicht krankheitseinsichtig gezeigt. Aus ärztlicher Sicht sei die Weiterführung einer stationären Behandlung indiziert, da der Beschwerdeführer derzeit akut psychotisch, nicht aber absprachefähig sei, jedoch keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige. Der Beschwerdeführer leide unter einer paranoiden Schizophrenie und somit an einem Schwächezustand im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB; eine Selbstgefährdung sei derzeit nicht ausgeschlossen. Die Universitären Psychiatrischen Dienste erschienen als geeignete Einrichtung. Aus diesen Gründen bejahte die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung.
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2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe vom 30. September 2013 überhaupt nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, sondern begnügt sich im damit, um Entlassung aus der Einrichtung zu ersuchen.
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3. Auf die überhaupt nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Abteilungsmitglied nicht einzutreten.
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4. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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