BGer 6B_783/2013
 
BGer 6B_783/2013 vom 04.10.2013
{T 0/2}
6B_783/2013
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt des Bezirks Dietikon,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ordnungsbusse (Verletzungen von Strassenverkehrsregeln),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juli 2013.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn