BGer 1B_349/2013 |
BGer 1B_349/2013 vom 08.10.2013 |
{T 0/2}
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1B_349/2013
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Urteil vom 8. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, |
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs führt;
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dass die beiden im Rahmen dieser Untersuchung gegen eine am 6. August 2013 ergangene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anhängig gemacht haben;
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dass die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. September 2013 verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat;
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dass die Beschuldigten hiergegen mit Eingabe vom 30. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führen;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass die Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung bzw. das dieser zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei jedoch nicht darlegen, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
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dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen vorliegend keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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