BGer 1B_269/2013 |
BGer 1B_269/2013 vom 09.10.2013 |
{T 0/2}
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1B_269/2013
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Urteil vom vom 9. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
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Gegenstand
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Strafverfahren; geplante Untersuchungshandlungen,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei ihm stellte die Polizei diverse Datenträger sicher. Darauf fanden sich unter anderem Fotos, die X.________ von seiner Wohnung aus gemacht hatte und die vorwiegend minderjährige Mädchen insbesondere auf dem Spielplatz der Wohnsiedlung oder auf Balkonen von benachbarten Häusern zeigen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich X.________ der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) schuldig gemacht haben könnte und beabsichtigt, die betroffenen Personen bzw. deren Eltern zu benachrichtigen, damit diese allenfalls Strafantrag stellen können.
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2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Tatverdacht hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 179quater StGB durch ihn bestehe und der Tatbestand in objektiver wie subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei.
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3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Er betrifft Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ein allfälliges Vorverfahren (vgl. Art. 303 StPO) bzw. auf die Ausdehnung einer laufenden Strafuntersuchung (Art. 311 Abs. 2 StPO). Derartige Anordnungen und Vorbereitungshandlungen dazu sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Sind sie trotzdem Gegenstand von Entscheiden der Beschwerdeinstanz, haben diese den Charakter von Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG.
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4. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). In Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach der Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen späteren Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.). Umso weniger kann in Vorbereitungshandlungen zu einer Untersuchung ein solcher Nachteil erblickt werden. Sollte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - durch das Fotografieren von Kindern in seiner Nachbarschaft den Straftatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfüllt hat, würde dies in einem späteren Entscheid förmlich festgehalten, sofern es überhaupt zur Eröffnung einer Untersuchung wegen dieses Tatbestandes kommt. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts kann für ihn daher keinen irreparablen Nachteil rechtlicher Natur bewirken.
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5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die damit verbundenen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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