BGer 1B_115/2013 |
BGer 1B_115/2013 vom 10.10.2013 |
{T 0/2}
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1B_115/2013
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Urteil vom 10. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Verfall der Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 12. Februar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 17. Dezember 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren unter anderem gegen den serbischen und schweizerischen Staatsangehörigen Y.________ (im Folgenden: Beschuldigter) wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation.
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Am 18. Februar 2006 wurde er in Deutschland verhaftet. Am 17. März 2006 wurde er in die Schweiz überführt und in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 24. Februar 2009 ersuchte er um Haftentlassung.
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Am 13. März 2009 verfügte der damals zuständige eidgenössische Untersuchungsrichter was folgt:
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"1. Dem Gesuch um Haftentlassung wird unter den nachfolgenden Bedingungen stattgegeben.
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2. Zwecks Haftentlassung (...) werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
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a) Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 100'000.-- (...).
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b) Die folgenden auf den Namen von Y.________ lautenden Ausweispapiere, die sich bei den persönlichen Effekten befanden, werden zurückbehalten: Schweizer Reisepass (...), schweizerische Identitätskarte (...) und serbischer Ausweis (Identitätskarte) (...).
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c) Gegenüber Y.________ wird eine Schriftensperre verhängt.
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d) Y.________ wird eine Meldepflicht auferlegt, indem er nach seiner Haftentlassung wöchentlich (jeweils am Montag) bei der Stadtpolizei Zürich (...) persönlich zu erscheinen hat.
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3. Die gemäss Ziffer 2a hinterlegte Sicherheitsleistung verfällt dem Staat, wenn sich Y.________ der weiteren Strafverfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält."
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In der Folge bezahlte X.________, die Ehefrau des Beschuldigten, die Sicherheitsleistung. Am 31. März 2009 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
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Am 21. Juli 2009 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Meldepflicht und der Schriftensperre.
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Am 19. August 2009 verfügte der Untersuchungsrichter Folgendes:
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"1. In Teilabänderung von Ziffer 2b der Verfügung vom 13. März 2009 wird Y._______ die auf ihn ausgestellte schweizerische Identitätskarte (...) bis auf Weiteres herausgegeben.
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2. In Teilabänderung der Ziffer 2d der Verfügung vom 13. März 2009 hat Y.________ der ihm auferlegten Meldepflicht wie folgt nachzukommen: Persönliche Meldung alle 2 Wochen (...) bei der Stadtpolizei Zürich (...)."
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Der Beschuldigte leistete der Meldepflicht am 30. November 2009 das letzte Mal Folge. Am 2. Dezember 2009 verliess er die Schweiz mit dem Flugzeug in Richtung Mazedonien. Bei seiner Ankunft am Flughafen in Skopje wurde er aufgrund eines von den italienischen Strafverfolgungsbehörden erlassenen internationalen Haftbefehls festgenommen. Am 16. März 2010 lieferte Mazedonien den Beschuldigten an Italien aus. Am 29. Januar 2012 verurteilte ihn der Appellationshof von Mailand wegen wiederholten Verstosses gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten.
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B. |
Mit Verfügung vom 10. September 2012 stellte die Bundesanwaltschaft den Verfall der Sicherheitsleistung fest. Sie ordnete an, diese werde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss gehe an den Bund.
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Die von X._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 12. Februar 2013 ab.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung an sie freizugeben.
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D. |
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Die Bundesanwaltschaft erachtet die Wahrung der Beschwerdefrist als fraglich. Auf weitere Bemerkungen hat sie verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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1.2. Die Sicherheitsleistung stellt eine Zwangsmassnahme dar (Art. 196 lit. b und c StPO; Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 1). Die Beschwerde ist somit nach Art. 79 BGG zulässig.
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1.3. Die Beschwerdeführerin hat die Sicherheitsleistung erbracht. Der Verfall trifft sie in ihren rechtlich geschützten Interessen. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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1.4. Die Beschwerdeführerin war einzig als Kautionsstellerin am Verfahren beteiligt. Mit dem Verfall ist die Sache für sie abgeschlossen. Ob der bundesstrafgerichtliche Entscheid damit einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid darstellt, kann offen bleiben. Die Beschwerde wäre auch zulässig, wenn man ihn als Zwischenentscheid betrachtete, da er der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteile 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 1; 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3).
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1.5. Da es um eine Zwangsmassnahme geht, kommt Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 340 E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 1).
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1.6. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 14. Februar 2013 in Empfang genommen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG fiel auf den 16. März 2013. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 18. März 2013, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde an diesem Tag der Post übergeben und die Frist damit gewahrt (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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1.7. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
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2. |
Die Vorinstanz erachtet den Verfall gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO als rechtmässig.
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Auf diese Bestimmung stützt sich auch die Beschwerdeführerin auf S. 8 f. der Beschwerde in Strafsachen unter der Überschrift "Rechtliches". Dies tat sie bereits in der Beschwerde vom 24. September 2012 an die Vorinstanz (S. 3 Ziff. 4, S. 7 Ziff. 20, S. 12 Ziff. 27).
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Auf S. 15 der Beschwerde in Strafsachen bringt sie plötzlich vor, die Schweizerische Strafprozessordnung sei nicht anwendbar. Die Sache hätte nach altem Recht, nämlich Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), beurteilt werden müssen.
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Ein derartiges Prozessgebaren ist widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Beschwerde genügt im vorliegenden Punkt zudem den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, da sich die Beschwerdeführerin mit den massgeblichen Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 ff.) nicht auseinander setzt.
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Auf die Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. Sie wäre im Übrigen unbegründet gewesen. Gemäss Art. 448 Abs. 1 und Art. 454 Abs. 1 StPO haben die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz zutreffend das neue Recht angewandt.
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe nur für zwei Wochen seine Familie in Serbien besuchen und dann in die Schweiz zurückkehren wollen. Er habe sich dem Verfahren nicht entzogen. Die Sicherheitsleistung hätte daher nicht als verfallen erklärt werden dürfen.
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3.2. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine Ersatzmassnahme stellt namentlich die Sicherheitsleistung dar (Abs. 2 lit. a).
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Diese regelt Art. 238 StPO näher. Danach kann bei Fluchtgefahr das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Abs. 1).
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Die Sicherheit leisten kann nicht nur der Beschuldigte, sondern auch - wie hier - ein Dritter (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 240 Abs. 2 StPO).
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Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
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Erforderlich ist das Sich-Entziehen von einer gewissen Dauer ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 465 N. 1058; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 240 StPO; MARKUS HUG, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 1 zu Art. 240 StPO; ALEXIS SCHMOCKER, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 4 zu Art. 240 StPO).
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3.3. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sollte der Beschuldigte mit den vom Untersuchungsrichter am 13. März 2009 angeordneten Ersatzmassnahmen an der Ausreise aus der Schweiz, insbesondere nach Serbien, gehindert werden. Am 19. August 2009 lockerte der Untersuchungsrichter die Meldepflicht. Überdies gab er dem Beschuldigten dessen schweizerische Identitätskarte zurück. Dies tat der Untersuchungsrichter deshalb, weil der Beschuldigte Aussicht auf eine Stelle bei einem international tätigen Umzugs-Unternehmen hatte, die kurzzeitige Auslandaufenthalte erforderte. Mit der Rückgabe der Identitätskarte sollten dem Beschuldigten Reisen ins grenznahe Ausland ermöglicht werden. Die Lockerung der Ersatzmassnahmen erfolgte für alle Beteiligten erkennbar einzig im Hinblick auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten. Mit der Zurückbehaltung des schweizerischen Reisepasses und der serbischen Identitätskarte sollte verhindert werden, dass sich der Beschuldigte in den Balkan absetzt.
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Am 26. August 2009 teilte der Anwalt des Beschuldigten dem Untersuchungsrichter mit, der Beschuldigte sei mit der bewilligten Lockerung nicht ganz zufrieden. Er wolle seinen schwer kranken Vater in Serbien besuchen und benötige dazu den zurückbehaltenen Reisepass. Darauf antwortete der Untersuchungsrichter, er habe wegen der Fluchtgefahr bewusst nur die Identitätskarte herausgegeben. Damit könne der Beschuldigte zwar arbeitsbedingt ins grenznahe Ausland reisen, eine Reise in die Heimat sei jedoch ausgeschlossen. Eine solche solle durch den Rückbehalt des Reisepasses und die Schriftensperre verhindert werden. Schliesslich einigten sich der Anwalt und der Untersuchungsrichter darauf, der Beschuldigte könne ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen, wenn er nach Serbien reisen wolle. Danach werde geprüft, ob eine solche Reise ausnahmsweise bewilligt werden könne.
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Dies war dem Beschuldigten bewusst. Trotzdem suchte er nach einem Weg, ohne schweizerischen Reisepass und ohne Bewilligung des Untersuchungsrichters in seine Heimat zu reisen. Er bemühte sich um einen serbischen Reisepass. Bei der Festnahme am 2. Dezember 2009 in Skopje trug er einen solchen auf sich.
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Gleichentags, um 09.55 Uhr, noch vor dem Abflug nach Skopje, sandte der Beschuldigte ein SMS an eine Nummer in Mazedonien mit folgendem Wortlaut:
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"Ich bin im Flugzeug schon eingestiegen, Schatz. Jetzt können sie nur meine Scheisse essen, er steht kurz vor dem Abflug. Ich liebe Dich sehr."
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3.4. |
3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin nach Art. 97 Abs. 1 BGG eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, genügt die Beschwerde den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis).
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3.4.2. Erst recht nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Bundesanwaltschaft in deren Verfügung vom 10. September 2012 als willkürlich rügt. Diese Verfügung ist nicht mehr Anfechtungsgegenstand. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der bundesstrafgerichtliche Entscheid an deren Stelle getreten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; Urteil 1A.12/2004 vom 30. September 2004 E. 1.3, in: ZBl 106/2005 S. 43; je mit Hinweisen).
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3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 4) geltend, das erwähnte SMS sei aus verschiedenen Gründen unverwertbar. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin die entsprechenden Rügen vor Vorinstanz nicht substanziiert vorgebracht und sich diese deshalb nicht dazu geäussert hat. Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; Urteil 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 1.1).
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3.4.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diverse Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz stützten sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 5).
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3.4.4.1. Die Beschwerde dürfte insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin reiht nur kurz und stichwortartig ihre Einwände aneinander. Eine nähere rechtliche Begründung unter Anführung von in Frage kommenden Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen bzw. einer Rechtsprechung gibt sie nicht.
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3.4.4.2. Entgegen ihren Darlegungen wird man zudem kaum sagen können, dass sie die insoweit erhobenen Einwände hinreichend substanziiert bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat.
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3.4.4.3. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt jedenfalls aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.
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Die Beschwerdeführerin verweist auf E. 2.4 und 2.6 des angefochtenen Entscheids.
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In E. 2.4 stellt die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Telefonüberwachung fest, der Beschuldigte habe versucht, einen serbischen Reisepass zu erhalten. Bei seiner Festnahme in Skopje trug er unstreitig einen solchen Pass auf sich. Damit aber ist die Aussage, er habe versucht, einen serbischen Reisepass zu erhalten, auch dann erstellt, wenn man die Erkenntnisse der Telefonüberwachung ausser Acht lässt. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte bei seiner Festnahme im Besitz eines serbischen Reisepasses hätte sein können, wenn er sich vorher nicht - wie auch immer - darum bemüht hätte.
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In E. 2.6 führt die Vorinstanz aus, nach den Auswertungen der Telefonüberwachung sei der Beschuldigte von einem gewissen "Z.______" über eine drohende Verhaftung (gemeint: in Mazedonien) informiert und davor gewarnt worden. Es ist nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte (dazu unten E. 3.5).
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Damit hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Vorbringen.
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3.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Missachtung der mit dem Untersuchungsrichter getroffenen, ihm bekannten Abmachung, wonach er dazu eine Bewilligung einzuholen hatte, in den Balkan begeben. Indem er sich um einen serbischen Pass bemühte, hat er zudem die Schriftensperre umgangen, die eine Reise dorthin hätte verhindern sollen.
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Die Vorinstanz erwägt, das SMS könne unter den gegebenen Umständen nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte aus der Schweiz habe fliehen wollen und ihn die hiesigen Strafverfolgungsbehörden somit nie mehr sehen würden. Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung. Was jemand wollte, ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 S. 84; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich unhaltbar.
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Hat sich demnach der Beschuldigte unter Missachtung der erwähnten Auflagen in den Balkan begeben mit dem Willen, sich den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung zu halten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, er habe sich dem Verfahren nach Art. 240 Abs. 1 StPO entzogen. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden haben ihn in der Folge denn auch nicht mehr zu Gesicht bekommen. Der Verfall verletzt daher kein Bundesrecht.
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4. |
Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Gesichtspunkten Stellung genommen und ihren Entscheid hinreichend begründet. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen.
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5. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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