BGer 6B_284/2013 |
BGer 6B_284/2013 vom 10.10.2013 |
{T 0/2}
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6B_284/2013
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Urteil vom 10. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Denys,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________,
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vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung); rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Die Vorinstanz hält fest, zwar werde im Polizeirapport in einem Satz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Parkschilder eine weitere Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten möchte. Diesbezügliche Ausführungen fänden sich in den Einvernahmen zur Sache, worauf im Rapport verwiesen werde, aber nicht. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Parkschilder kein Strafantrag gestellt worden sei.
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2.2. Der Beschwerdeführer legt eine E-Mail vom 8. Mai 2012 an Gfr W.________ ins Recht, woraus hervorgehe, dass er wegen Beschädigung der Parkschilder sehr wohl Strafantrag gestellt habe. Die E-Mail ist zwar nicht in den Akten, musste der Polizei aber zugegangen sein, weil sie diese Fotos aus der E-Mail-Anlage ausdruckte. Die E-Mail ist als neues Beweismittel zulässig, weil erst die vorinstanzliche Begründung Anlass gab, darauf zurückzugreifen.
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2.3. Am 7. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter, weil ihn seine Nachbarn wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs angezeigt hatten, polizeilich einvernommen. Auf die Schlussfrage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe, antwortete er:
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Die beiläufige Bemerkung in einem anderen Verfahren, dass er wegen der beschädigten Parkschilder Strafanzeige gemacht habe, genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht.
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2.4. Dass im Polizeirapport davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe Strafanzeige wegen Sachbeschädigung an den Parkschildern erstattet, ändert nichts an der Tatsache, dass diesbezüglich innert der 3-Monatsfrist (Art. 31 StGB) kein gültiger Strafantrag eingereicht worden ist. Selbst wenn der Polizist gegenüber dem Beschwerdeführer seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, darf ein formwidriger Strafantrag nicht als gültig angesehen werden (Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel/Genf/München Diss. 2004, S. 421 f.).
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2.5. Fehlte es somit an einer Prozessvoraussetzung, durfte die Vorinstanz, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, die Einstellung des Verfahrens bestätigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
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3. |
4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Borner
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