Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_313/2013
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Urteil vom 11. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Lanz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen im kantonalen Revisionsverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 28. März 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegner), beide Jahrgang 1964, heirateten am 12. August 1988 und wurden Eltern dreier Kinder, geboren in den Jahren 1989, 1991 und 1992. Ende Dezember 2010 beantragten sie die Scheidung, konnten sich über deren Folgen aber nicht einigen.
A.a. Das Bezirksgericht A.________ schied die Ehe und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 493.80 aus Güterrecht. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner bei einem behördlich anerkannten Invaliditätsgrad von 100 % ein Rente von Fr. 2'900.-- monatlich erhält und dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 aus eigener Erwerbstätigkeit monatlich Fr. 3'741.-- verdienen und ihren Unterhaltsbedarf decken kann. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin eine monatliche Entschädigungsrente gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 279.10 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2028 einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.-- als reinen Vorsorgeunterhalt gemäss Art. 125 ZGB zu bezahlen verbunden mit der Weisung an die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners, diese Beträge von Fr. 879.10 auf ein Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen (Urteil vom 17. September 2012).
A.b. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin setzte das Obergericht des Kantons Aargau die güterrechtliche Ausgleichszahlung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner auf Fr. 13'876.80 fest. Streitig war ferner, ob der Beschwerdegegner bei der Einzelfirma B.________ ein Zusatzeinkommen erzielt. Das Obergericht stellte fest, es bestünden keine klaren Hinweise auf ein höheres als das von der Firma B.________ bescheinigte Einkommen von Fr. 952.-- von April bis Dezember 2011, weshalb dem Beschwerdegegner neben der Rente von Fr. 2'900.-- ein Einkommen von Fr. 105.-- monatlich anzurechnen sei. Das Obergericht verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin eine monatliche Entschädigungsrente gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 41.-- (bis 31. März 2013), von Fr. 151.-- (1. April 2013 bis 30. April 2029) und von Fr. 46.-- (ab 1. Mai 2029) zu bezahlen verbunden mit der Zahlungsanweisung an die Vorsorgeeinrichtung. Nur für den Fall, dass er nach Italien zurückkehrt, wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 279.10 gemäss Art. 124 ZGB und Fr. 600.-- als reinen Vorsorgeunterhalt gemäss Art. 125 ZGB zu bezahlen (Entscheid vom 22. Januar 2013).
A.c. Die Beschwerdeführerin legte gegen den obergerichtlichen Entscheid eine Beschwerde in Zivilsachen ein und stellte dem Obergericht gleichzeitig ein Revisionsbegehren. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Beschwerdeverfahren bis zum Revisionsentscheid des Obergerichts sistiert (Verfügung 5A_214/2013 vom 22. März 2013).
B.
Ihr Revisionsbegehren vom 21./22. März 2013 stützte die Beschwerdeführerin auf den Lohnausweis für den Beschwerdegegner vom 2. Februar 2013 mit der Angabe eines Nettolohnes von Fr. 7'211.-- vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 (30 % Stelle) und auf einen Vorsorgeausweis für den Beschwerdegegner vom 8. September 2011 mit der Angabe eines Jahreslohnes von Fr. 15'840.-- (Beschäftigungsgrad: 30 %). Sie stellte Anträge in der Sache und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und um vorsorgliche Anweisung der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners, den monatlichen Betrag von Fr. 879.-- auf ihr Konto zu überweisen. Der Instruktionsrichter am Obergericht wies das Gesuch um vorsorgliche Anweisung ab (Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2) und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 28. März 2013).
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 erneuert die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ihre Gesuche um vorsorgliche Anweisung (im herabgesetzten Umfang von Fr. 279.--) und um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Revisionsverfahren. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme zum sinngemässen Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat, beantragt der Beschwerdegegner, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. einer provisorischen Anordnung abzuweisen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Bezug auf die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 17. Mai 2013). In der Sache schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dem Beschwerdegegner sind die Replik sowie eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, die die Duplik des Beschwerdegegners wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten hat. Es wurden sämtliche Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen den selbstständig eröffneten Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Revisionsverfahren verweigert, und damit gegen einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264). In der Hauptsache geht es um die Revision vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426) und lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist somit die Beschwerde in Zivilsachen.
1.2. Die Beschwerde richtet sich zum anderen gegen den selbstständig eröffneten Entscheid, der den Erlass vorsorglicher Massnahmen im kantonalen Revisionsverfahren verweigert, und damit gegen einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist ausschliesslich zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591). Ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich, wie beispielsweise im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 1.1), muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, worin der gesetzlich vorausgesetzte Nachteil besteht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 ff. und 522 E. 1.3 S. 525). Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin geht auf die Zulässigkeitsfrage nur am Rande ein (S. 3) und behauptet lediglich, es drohe ihr mit jedem Monat, der ohne Anweisung verstreiche, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in finanzieller Hinsicht (S. 11 Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Ein bloss wirtschaftlicher Nachteil vermag indessen die selbstständige Anfechtbarkeit in der Regel nicht zu begründen (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317). Es kommt hinzu, dass die bezirksgerichtliche Feststellung, die Beschwerdeführerin könne ab 1. Januar 2013 ein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen erzielen (Bst. A.a), nicht Gegenstand des kantonalen Berufungsverfahrens war (Bst. A.b) und deshalb auch nicht mit Revision in Frage gestellt werden konnte. Von einer finanziellen Notlage ist folglich nicht auszugehen. Der Betrag von Fr. 279.-- monatlich bezweckt im Übrigen auch nicht, den Unterhaltsbedarf zu decken (Art. 125 ZGB), sondern dient dem Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 124 ZGB). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig, soweit sie die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen betrifft.
1.3. Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann im Grundsatz eingetreten werden.
2.
Das Obergericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren abgewiesen.
2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.2. Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen (E. 5.3 des Urteils 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012, nicht veröffentlicht in BGE 138 III 217, wohl aber in FamPra.ch 2012 S. 804 f.).
2.3. Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdeführerin einen Lohn- und einen Vorsorgeausweis für den Beschwerdegegner neu vorgelegt, die ziffernmässig beinahe ihre im Scheidungsverfahren unbewiesen gebliebene Behauptung belegen, dass der Beschwerdegegner mit einer Teilzeitarbeit im Umfang von 30 % ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'000.-- zusätzlich zum Renteneinkommen von Fr. 2'900.-- pro Monat erzielt. Gestützt darauf müsste bei oberflächlicher Betrachtung angenommen werden, eine Partei, die über die finanziellen Mittel dazu verfügt, hätte ein Revisionsbegehren gestellt. Gleichwohl hat das Obergericht aus mehreren Gründen einen Revisionstatbestand verneint. In Frage steht Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen kann, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.
Zur Voraussetzung "entscheidende Beweismittel" hat das Obergericht festgehalten, es bestehe zumindest der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine an ihre Adresse zugestellte, aber an den Beschwerdegegner adressierte, verschlossene Sendung geöffnet habe, die zu öffnen sie erkennbarerweise nicht berechtigt gewesen sei (Art. 179 Abs. 1 StGB). Rechtswidrig beschaffte Beweismittel aber würden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege. Es erscheine einstweilen zumindest als fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin als Revisionsgründe angeführten Urkunden im Verfahren überhaupt berücksichtigt werden könnten (E. 2.3.2.3.3 S. 8 der angefochtenen Verfügung).
3.1. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Das Gericht hat danach eine Abwägung zu treffen zwischen dem Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, und dem Interesse an der Wahrheitsfindung (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7312 zu Art. 150 des Entwurfs). Die Interessenabwägung kann sich als heikel erweisen (BGE 139 II 95 E. 3 S. 99 ff., im Verwaltungsverfahren) und sprengt damit den Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsbegehren. Das Bundesgericht hat eine Interessenabwägung unter Herrschaft des früheren Rechts nicht als willkürlich beanstandet, wonach ein angeblich entwendeter und vor Gericht verwendeter Lebenslauf eines Ehegatten mit der Schilderung einer ehebrecherischen Beziehung im Scheidungsprozess als Beweisurkunde zugelassen und gewürdigt wurde (Urteil 5P.308/1999 vom 17. Februar 2000 E. 4, zusammengefasst wiedergegeben bei ROGER GRONER, Beweisrecht, 2011, S. 146).
3.2. Heikle Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der angenommenen Widerrechtlichkeit der Beschaffung. Auf Antrag mit Busse bestraft wird gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Das Öffnen kann durch Einwilligung oder mutmassliche Einwilligung gerechtfertigt sein. Danach beurteilt sich, ob und inwieweit Ehegatten wechselseitig ihre Post öffnen dürfen ( MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 3, 1984, N. 26 zu Art. 179 StGB). Hat der Beschwerdegegner eine (stillschweigende) Ermächtigung an die Beschwerdeführerin erteilt und seither nie widerrufen, könnte von einer widerrechtlichen Beschaffung eines Beweismittels nicht ausgegangen werden. Unter dieser Voraussetzung ist auch streitig, ob die zweite Variante erfüllt sein kann, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt (Art. 179 Abs. 2 StGB), also beispielsweise zur Verbesserung der Beweislage im Prozess ausnützt (BGE 88 IV 145 E. 3a S. 146 f.). Diesbezüglich bestehen zur Frage, ob nach Art. 179 Abs. 2 StGB auch strafbar ist, wer zum Öffnen berechtigt war, unterschiedliche Ansichten (ablehnend: Stefan Trechsel/ Viktor Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 179 StGB; befürwortend: Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. 1, 3. Aufl. 2010, N. 25 zu Art. 179 StGB, S. 637).
3.3. Insgesamt zu Recht hat das Obergericht die Zulässigkeit der beiden Urkunden als Beweismittel lediglich als fraglich bezeichnet. Als selbstständige Begründung dafür, die Erfolgsaussichten der Revisionsbegehren seien zu verneinen, hätte die Wegweisung der Beweisurkunden in Anbetracht der sich stellenden heiklen Fragen nicht ausgereicht.
4.
Das Obergericht hat das Revisionsbegehren auch deshalb als aussichtslos bezeichnet, weil der neu eingereichte Lohnausweis für das Jahr 2012 das Datum des 2. Februar 2013 trägt und damit nach dem Entscheid vom 22. Januar 2013 entstanden ist, dessen Revision verlangt wird. Tatsachen und Beweismittel aber, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, könnten gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden (E. 2.3.2.3.1 S. 6 f. der angefochtenen Verfügung).
4.1. In der vom Obergericht angegebenen Lehre und Praxis besteht Einigkeit, dass nur sog. unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids bereits bestanden haben, dessen Revision rechtfertigen können. Ausgeschlossen sind sog. echte Noven und damit Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Inhaltsgleiche oder wörtlich übereinstimmende Formulierungen finden sich in früheren kantonalen Zivilprozessordnungen und in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Die strikte Beschränkung der Revision auf unechte Noven kann in Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wo - wie hier - ein Beweismittel erst nach dem Entscheid, dessen Revision verlangt wird, entstanden ist und nun rückwirkend als geeignet erscheint, eine vom Revisionsgesuchsteller vor der Fällung jenes Entscheids behauptete Tatsache zu beweisen. In derartigen Fällen nachträglich entstandener Beweismittel liess die kantonale Praxis die Revision teilweise gleichwohl zu ( FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 6 zu § 293 ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 6 zu § 344 ZPO; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 3c zu Art. 247 ZPO; MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2007, N. 4b zu § 246 ZPO; ablehnend: LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2a zu Art. 368 ZPO).
4.2. Eine Fortführung der einst mehrheitlich grosszügigen kantonalen Praxis scheint der klare Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO auszuschliessen. Dass nachträglich entstandene Beweismittel in der geschilderten Verfahrenslage allein aufgrund des Gesetzeswortlautes keinesfalls zur Revision berechtigen sollen, wird indessen vereinzelt in Frage gestellt (z.B. CARCAGNI ROESLER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, 2010, N. 8 zu Art. 328 ZPO) und jedenfalls für ein nach Verfahrensabschluss erstelltes Gutachten bezweifelt oder zumindest als unbefriedigend beanstandet ( HERZOG, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 328 ZPO, mit Hinweisen). In diesem Sinn lässt die Praxis zum Sozialversicherungsrecht eine Revision gestützt auf neue ärztliche Gutachten zu, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid erstellt wurden, obwohl Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision wegen nachträglicher Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel nur unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, vorsieht (Urteil 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2 und E. 3, zitiert bei DANIEL SCHWANDER, Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2012. Rechtsmittel nach neuer ZPO und BGG, 2012, S. 91 ff., S. 123 bei/in Anm. 114 mit Hinweisen; zustimmend: PHILIPPE SCHWEIZER, Besprechung des Urteils 4A_105/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2, nicht veröffentlicht in BGE 138 III 542, wohl aber in SZZP 2012 S. 429 ff., S. 432).
4.3. Die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO mit Bezug auf den Lohnausweis ist heute nicht abschliessend zu entscheiden. Die wenigen Hinweise und Belege verdeutlichen, dass darüber im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund vorläufiger und summarischer Beurteilung der Prozessaussichten nicht entschieden werden darf. Das angebliche Fehlen eines Revisionsgrundes vermag für sich allein die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren hier nicht zu begründen.
5.
Zum Vorsorgeausweis hat das Obergericht ausgeführt, er trage zwar das Datum vom 8. September 2011 und stamme damit aus der Zeit vor dem Entscheid vom 22. Januar 2013. Neue Tatsachen und Beweismittel seien jedoch nur dann als Revisionsgrund tauglich, wenn sie erheblich seien. Diese Erheblichkeit sei dem Vorsorgeausweis in vorweggenommener Beweiswürdigung abzusprechen, weshalb das Revisionsbegehren keine Aussicht auf Erfolg haben könne (E. 2.3.2.3.2 S. 7 f. der angefochtenen Verfügung).
5.1. Ein Begehren kann auch aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung als aussichtslos erscheinen (BGE 105 Ia 113 E. 2b S. 114 f.). Dem erstinstanzlichen Gericht kann nicht verwehrt sein, aufgrund der Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener Würdigung die Erfolgsaussichten der Beweisführung zu beurteilen (Urteile 4P.178/2002 vom 10. September 2002 E. 1.2 und 4A_316/2013 vom 21. August 2013 E. 7.1). Unerheblichkeit eines Beweismittels darf im erstinstanzlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung angenommen und muss im Zweifel verneint werden (BGE 88 I 144). Gegenüber vorweggenommener Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht grundsätzlich nur Willkür gerügt werden (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Willkür in der (vorweggenommenen) Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).
5.2. Im Einzelnen hat das Obergericht die fehlende Eignung des Ausweises, ein vom Beschwerdegegner im Jahr 2011, geschweige denn in Zukunft erzieltes oder erzielbares Einkommen zu beweisen, damit begründet, dass als Erstellungsgrund auf dem Vorsorgeausweis "Eintritt" vermerkt sei. Aufgrund dieses Vermerks und des Erstellungsdatums könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim angegebenen Jahreslohn und dem Altersguthaben "per 31.12.2011" um den tatsächlich im Jahr 2011 erzielten Lohn und das Altersguthaben handle (E. 2.3.2.3.2 S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Die Würdigung ist an sich schlüssig, berücksichtigt aber den gleichzeitig eingereichten Lohnausweis nicht, der den selben Beschäftigungsgrad von 30 % wie im Vermögensausweis vermerkt und umgerechnet auf ein Jahr ein praktisch gleich hohes Einkommen belegt wie der Vermögensausweis (Bst. B). Umgekehrt trifft es auch wieder zu, dass gemäss dem offenbar nach Ablauf der einmonatigen Probezeit unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 18. April 2011 Arbeit "auf Abruf" und keine 30 %-Stelle vereinbart wurde und dass der Beschwerdegegner gemäss dem vom Arbeitgeber unterschriebenen Lohnausweis mit Lohnblatt im Jahr 2011 einen Nettolohn von Fr. 952.-- tatsächlich ausbezahlt erhalten hat und nicht einen Jahreslohn, wie er in den eingereichten Beweismitteln vermerkt ist.
5.3. Die Beweislage ist insgesamt derart mehrdeutig, dass es im Rahmen bloss summarischer Prüfung als unzulässig erscheint, die Erfolgsaussichten des Revisionsbegehrens in vorweggenommener Würdigung der Erheblichkeit des als Revisionsgrund vorgelegten Beweismittels "Vorsorgeausweis" zu verneinen.
6.
Aus den dargelegten Gründen kann die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren nicht bejaht werden. Da das Obergericht über die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands für das Revisionsverfahren nicht entschieden hat, ist mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) die Sache zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteile 5A_24/2007 vom 13. April 2007 E. 4 und 4A_36/2007 vom 3. Mai 2007 E. 3.1).
7.
7.1. Mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich die Beschwerde als begründet. Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, schuldet aber keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 BGG ; BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.). Für die Festsetzung der Entschädigung sind die nach der Beschwerdeerhebung eingereichten Eingaben nicht zu berücksichtigen, die zwar zulässig, allesamt aber überflüssig sind und einen objektiv nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuten (vgl. BGE 117 II 282 E. 4c S. 284 f.). Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdegegner - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht Gegenpartei und deshalb weder kosten- noch entschädigungspflichtig (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2; Urteile 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 und 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2).
7.2. Soweit sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mangels ausreichender Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.2) muss das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig und gegenüber dem Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art 68 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenstandslos geworden ist sein Gesuch zufolge Obsiegens nur mit Bezug auf die Gerichtskosten, hingegen nicht, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft. Zwar wird dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen, doch bestehen an deren Einbringlichkeit hier begründete Zweifel, so dass der unentgeltliche Rechtsbeistand unter dem Vorbehalt der Uneinbringlichkeit aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Für die Festsetzung der Entschädigung sind die nach der Erstattung der Beschwerdeantwort eingereichten Eingaben nicht zu berücksichtigen, die zwar zulässig, allesamt aber überflüssig sind und einen objektiv nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuten (vgl. BGE 117 II 282 E. 4c S. 284 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Fürsprecher Dr. Urs Oswald als amtlicher Vertreter bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
4.1. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Fürsprecher Dr. Urs Oswald aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten