BGer 4A_247/2013
 
BGer 4A_247/2013 vom 14.10.2013
{T 0/2}
4A_247/2013
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtsstandsklausel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 12. März 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Z.________ (Beschwerdegegner) betreibt unter der Firma "A.________" ein Einzelunternehmen mit Sitz in B.________. Das Unternehmen bezweckt die Ausführung von Aufträgen in den Bereichen Fotografie, visuelle Gestaltung und Innenarchitektur.
X.________ und Y.________ (Beschwerdeführer) sind ausgebildete Ärzte und wohnen in S.________.
A.b. Am 27. November 2009 unterbreitete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern eine als "Angebot 091127" bezeichnete Offerte für den Umbau des Wohnhauses in S.________. Am 18. Dezember 2009 reichte der Beschwerdegegner ein als "Auftragsbestätigung 09042-09001" bezeichnetes Formular nach. Dieses unterzeichneten die Beschwerdeführer am 20. Dezember 2009.
Sowohl der Offerte als auch der Auftragsbestätigung waren allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beigelegt, deren Ziffer 9.1 wie folgt lautet:
"9.1 Gerichtsstand ist Oberwil. (...)."
In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem Streit im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages betreffend den Umbau des Wohnhauses.
 
B.
B.a. Mit Klage vom 22. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdegegner dem Bezirksgericht Arlesheim, es seien die Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung zur Zahlung von Fr. 31'928.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. April 2011 sowie von Zahlungsbefehlskosten zu verurteilen.
In ihrer Klageantwort vom 10. April 2012 machten die Beschwerdeführer unter anderem geltend, das Bezirksgericht Arlesheim sei mangels gültiger Gerichtsstandsvereinbarung örtlich nicht zuständig.
Mit Verfügung vom 27. April 2012 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren vorläufig auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit.
Mit Zwischenentscheid vom 10. September 2012 bejahte das Bezirksgericht seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage.
B.b. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Mit Entscheid vom 12. März 2013 wies dieses die Berufung ab.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2013 aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.
Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Vernehmlassung auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Die Vorinstanz beantragt Abweisung.
 
Erwägungen:
 
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts, mit dem dieses die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Arlesheim zur Beurteilung der Forderungsklage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführer bejaht hat, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz in einem Rechtsmittelverfahren über die Zuständigkeit geurteilt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist der Zwischenentscheid aber nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dies trifft vorliegend zu, handelt es sich in der Hauptsache doch um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 2; 4A_439/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 2.1). Die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen sind für das Bundesgericht insoweit verbindlich, als sie von der Vorinstanz zumindest implizit übernommen worden sind (BGE 129 IV 246 E. 1; Urteil 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.2). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten wollen, müssen substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).
 
2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, diese sei zu Unrecht von einer gültigen Gerichtsstandsklausel ausgegangen. Die Voraussetzungen zur Annahme eines gültigen Verzichts auf den verfassungsmässigen Richter am Wohnsitz der beklagten Partei seien nicht erfüllt.
 
2.1.
2.1.1. Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich gemäss Art. 406 ZPO nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Die Gültigkeit der vom Beschwerdegegner behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten einer Zuständigkeit der Baselbieter Gerichte richtet sich damit nach dem bisherigen Recht des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (aGestG; AS 2000 2355).
2.1.2. Art. 9 aGestG regelt die Gerichtsstandsvereinbarung. Danach können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Prozessvertrag. Dieser ist wie alle Verträge nach Massgabe des Vertrauensprinzips zu beurteilen. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit dem Akzept zum Vertrag auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt. Da die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel in der Regel eine geschäftsfremde und damit ungewöhnliche Bestimmung darstellt und zudem ein verfassungsmässiges Recht (Art. 30 Abs. 2 BV) beschränkt, ist diese Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, der Verzichtende habe von der Gerichtsstandsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeutung richtig erkannt (BGE 118 Ia 294 E. 2a S. 297; 109 Ia 55 E. 3a; 104 Ia 278 E. 3 S. 280 f.; vgl. auch BGE 128 I 273 E. 2.3 S. 277).
Eine tatsächliche Kenntnisnahme darf angenommen werden, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsofferte beigelegt waren oder wenn aus früheren Geschäftsbeziehungen deren Anwendbarkeit und Inhalt bekannt waren (Urteil 4A_347/2011 vom 10. August 2011 E. 2). Namentlich von einem geschäftserfahrenen und rechtskundigen Vertragspartner kann diesfalls erwartet werden, dass er die Gerichtsstandsklausel beachtet und versteht, ferner, dass er sie ausdrücklich ablehnt, wenn er mit dem Verzicht auf den Wohnsitzrichter nicht einverstanden ist (vgl. BGE 118 Ia 294 E. 2a S. 297; 104 Ia 278 E. 3 S. 280 f.; bestätigt im Entscheid 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1). Der Nachweis besonderer geschäftlicher oder juristischer Kenntnisse ist dabei freilich nicht vorausgesetzt. Ist die Klausel klar und eindeutig, genügt nach dem Vertrauensprinzip auch die Erfahrung eines durchschnittlich gebildeten Vertragspartners (Urteil 4P.301/1993 vom 26. Februar 1997 E. 1b; BGE 118 Ia 294 E. 2a S. 297, 109 Ia 55 E. 3a mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz ging - mangels gegenteiliger Vorbringen seitens der Beschwerdeführer - davon aus, dass die AGB des Beschwerdegegners der Vertragsofferte beigelegt waren und insoweit von den Parteien tatsächlich zur Kenntnis genommen werden konnten. Sie prüfte in der Folge lediglich, ob die Beschwerdeführer die Bedeutung der Gerichtsstandsklausel richtig erkennen mussten und damit ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt.
Dabei hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die massgebende Klausel in Ziffer 9.1 ("Gerichtsstand ist Oberwil ") klar und eindeutig formuliert sei. Sie erwog sodann, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Akademiker handle, welche überdurchschnittlich gebildet seien. Aufgrund ihrer Bildung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage sind, Vertragstexte richtig zu interpretieren und namentlich die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen. Aus einem an den Beschwerdegegner adressierten Schreiben vom 14. Februar 2011, in welchem die Beschwerdeführer unter anderem rechtliche Ausführungen in Bezug auf die AGB machen, gehe sodann hervor, dass diese durchaus über eine gewisse Rechtskenntnis verfügten.
Hinsichtlich der Geschäftserfahrenheit der Beschwerdeführer verwies die Vorinstanz darauf, dass diese ein eigenes Haus zu Eigentum erwarben, ein Bauprojekt realisierten und das Haus an drei verschiedene Parteien vermieteten. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch Hypothekarverträge und Versicherungsverträge abgeschlossen wurden. Weiter seien die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sicherlich vereinzelt mit Verträgen konfrontiert gewesen, zumal der Beschwerdeführer 1 als Leiter einer Poliklinik durchaus auch administrative Aufgaben wahrgenommen haben dürfte.
Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die strittige Gerichtsstandsklausel eindeutig und klar formuliert und die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Bildung und ihrer Geschäftstätigkeit insbesondere in Bezug auf den Hauskauf, die Wohnungsvermietung und ihre Berufsausübung als ausreichend geschäftserfahren und rechtskundig zu betrachten seien. Folglich liege ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vor.
2.3. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des Novenrechts gemäss Art. 317 ZPO bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) diverse Tatsachen zu Unrecht berücksichtigt bzw. als bewiesen erachtet. Nicht zu berücksichtigen seien die vom Beschwerdegegner verspätet behaupteten Tatsachen, dass die Beschwerdeführer angeblich ein eigenes Haus erworben und dieses an drei verschiedene Parteien vermietet hätten. Willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden seien sodann die Tatsachen, dass die Beschwerdeführer auch in ihrer beruflichen Tätigkeit vereinzelt mit Verträgen konfrontiert worden seien und namentlich der Beschwerdeführer 1 als Leiter einer Poliklinik auch administrative Aufgaben wahrgenommen habe. Weiter sei es willkürlich, aus dem Abschluss von Versicherungs- und Hypothekarverträgen auf Geschäftserfahrung bzw. Rechtskunde zu schliessen.
Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, dass Umstände, welche Geschäftserfahrung oder Rechtskunde belegen könnten, nicht vorliegen bzw. nicht zu berücksichtigen seien. Auch ihre überdurchschnittliche Bildung könne die mangelnde Geschäftserfahrenheit bzw. Rechtskunde nicht wettmachen. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am Anfang ihrer beruflichen Tätigkeit befunden hätten.
2.4. Mit diesen Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Geschäftserfahrenheit und Rechtskunde nicht unabdingbar sind, um zu bejahen, dass der auf den Wohnsitzgerichtsstand Verzichtende die Bedeutung der Gerichtsstandsklausel richtig erkennen musste. Denn wie oben (E. 2.1.2 
 
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni