BGer 5D_189/2013
 
BGer 5D_189/2013 vom 14.10.2013
{T 0/2}
5D_189/2013
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 2. September 2013.
 
Erwägungen:
1. Der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht A.________ erteilte der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. August 2013 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2011. Mit Entscheid vom 27. August 2013 wies das Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibung und Konkurskammer, die von X.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 gelangt die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss darum, ihn aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. 
2.1. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das der Betreibung zugrunde liegende Urteil vom 25. August 2011 sei offensichtlich in Rechtskraft erwachsen und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin habe dagegen nicht eingewendet, die in Betreibung gesetzte Schuld sei getilgt bzw. gestundet worden oder sei verjährt (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Damit erweise sich der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid als korrekt.
2.2. In der Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die Vorinstanz allfällige verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt haben könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.
2.4. Auf die nicht den in E. 2.2 aufgeführten Anforderungen entsprechend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden