BGer 6B_878/2013
 
BGer 6B_878/2013 vom 14.10.2013
{T 0/2}
6B_878/2013
 
Urteil vom 14. Oktober 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Dr. Peter Lutz und Pascal Sauser, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung), Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2013.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
2.1.
 
2.2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn