Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_785/2012, 1B_787/2012
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Urteil vom 16. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 22. November 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug, eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern. Der Untersuchung liegt der Verdacht zu Grunde, dass die S.________ SA ihrem Aktionär X.________ im Geschäftsjahr 2009 eine verrechnungssteuerpflichtige Bruttoleistung im Umfang von ca. Fr. 60.9 Mio. habe zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer in der Höhe von ca. Fr. 21.3 Mio. fristgerecht zu deklarieren und abzurechnen. Im Rahmen der Strafuntersuchung beschlagnahmte die ESTV am 4. April 2012 bei der Bank T.________ AG sowie bei der Bank U.________ AG mit zwei separaten Verfügungen unter anderem sämtliche Vermögenswerte, die X.________ gehören.
B.
X.________ erhob gegen die beiden Beschlagnahmeverfügungen der ESTV vom 4. April 2012 je Beschwerde. Mit zwei separaten Beschlüssen vom 22. November 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die beiden Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Gegen die beiden Beschlüsse des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2012 hat X.________ am 21. bzw. 27. Dezember 2012 je Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt in beiden Verfahren (1B_785/2012 und 1B_787/2012), der jeweils angefochtene Entscheid sowie die entsprechende Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 seien aufzuheben bzw. im Umfang zu reduzieren. Eventualiter seien die Beschlüsse vom 22. November 2012 aufzuheben und die ESTV anzuweisen, eine Sicherstellung der Steuerforderung anstelle der Beschlagnahme zu verfügen. Subeventualiter seien die Beschlüsse vom 22. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen festgehalten.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt in den beiden Verfahren (1B_785/2012 sowie 1B_787/2012) die gleichen Rügen und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, beide Verfahren zu vereinigen.
2.
Mit den beiden angefochtenen Beschlüssen vom 22. November 2012 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Vermögensbeschlagnahmen bzw. Kontosperren bestätigt. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 BGG und BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
3.
Die angefochtenen Entscheide betreffen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO (SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (Urteile 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.2 sowie 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.2). Die Auslegung und die Anwendung der im VStrR und in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer haben im Verfahren vor Bundesgericht verschiedene Akten eingereicht und Tatsachen vorgebracht, die der Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Entscheide nicht zur Verfügung standen. Bei diesen Akten und Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, zu denen nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht diese Akten und Vorbringen für seinen Entscheid nicht berücksichtigen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtenen Entscheide verletzten den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung, weil die Vorinstanz für seine Vorbringen auf einen Beschluss in einem konnexen Verfahren verwiesen habe, während sie die Argumente der Beschwerdegegnerin noch einmal detailliert aufgeführt habe.
Jede Person hat im Gerichtsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Es ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihren am 4. Oktober 2012 gefassten, die gleiche Strafuntersuchung betreffenden Beschluss über ein Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin verwiesen hat, soweit diese mit den damaligen Vorbringen identisch gewesen sind. Dies zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil entstanden sein sollte.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht in genügender Weise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, ihre Entscheide mangelhaft begründet und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheide. Die Vorinstanz hat sich in genügender Weise mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass er in der Lage war, die Entscheide sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer vermag mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Prüf- und Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, nicht durchzudringen.
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Replikrecht und das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, indem sie die beiden Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2012 zu den Akten genommen habe, ohne ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen) Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f. mit Hinweisen). Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Werden neue Eingaben ohne Ansetzung einer Frist zur Kenntnisnahme zugestellt, kann dies zu Unsicherheiten führen, weil die Partei nicht weiss, wie viel Zeit ihr für eine allfällige Eingabe zur Verfügung steht. Diese Unsicherheit wird jedoch durch die Möglichkeit aufgewogen, eine Stellungnahme (mit Fristansetzung) zu beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012).
Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Dem Replikrecht ist aber auch Genüge getan, wenn eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen bzw. eine Stellungnahme beantragen, und ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung stand (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch Urteil 2C_560/2012 / 2C_561/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4).
4.3.2. Die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2012 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 lediglich zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdeführer war in den Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Sein Rechtsvertreter musste die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zustand, welches er innert angemessener Frist einzufordern hatte, ansonsten Verzicht angenommen würde. Zu einer weiteren Eingabe der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 25. Juli 2012 ebenfalls nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden war und (unter anderem) die gleichen Verfahren betraf, nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers denn am 27. Juli 2012 auch umgehend Stellung. Die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz ergingen am 22. November 2012. Insofern standen dem Beschwerdeführer mehr als vier Monate zur Verfügung, um eine Stellungnahme zu den ihm am 9. Juli 2012 zugestellten Eingaben einzureichen oder zumindest um die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des Replikrechts bzw. des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung im Gerichtsverfahren als nicht stichhaltig.
4.3.3. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es seien entweder die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 29. Juni 2012 nicht zu berücksichtigen, oder aber es sei ihm Frist anzusetzen für eine Stellungnahme dazu, kann nicht entsprochen werden.
5.
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht unter anderem die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung kann auch bei nicht beschuldigten Dritten erfolgen. Sie ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB jedoch ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist.
Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Urteile 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.7.1 sowie 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1; vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO ). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. Urteil 1B_570/2012 vom 25. März 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Gemäss dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde zudem im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB Vermögenswerte mit Beschlag belegen. Vorausgesetzt ist, dass dem von der Beschlagnahme Betroffenen gegenüber voraussichtlich eine Ersatzforderung anzuordnen sein wird. Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB können auch Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die keine Beziehung zur Straftat aufweisen.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts als für die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte notwendige Voraussetzung. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt und insbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.
6.1. Die Vorinstanz erachtete einen hinreichenden Verdacht auf Abgabebetrug (Art. 14 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21), für gegeben. Das Bundesgericht befasste sich bereits in seinen Urteilen 1B_671/2012 sowie 1B_672/2012, beide vom 8. Mai 2013 mit der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchung. Gegenstand dieser Verfahren waren Entsiegelungsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Oktober 2012, wobei der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_672/2012 ebenfalls beschwerdeführende Person war. Das Bundesgericht kam in den genannten Entscheiden zum Schluss, die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts von Steuerdelikten sei nicht bundesrechtswidrig bzw. nicht willkürlich (Urteil 1B_671/2012 E. 3.7 sowie Urteil 1B_672/2012 E. 3.6) und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren 1B_672/2012 änderten daran nichts (a.a.O., E. 3.6.3 ff.).
6.2. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorliegend erhobenen Einwände entsprechen weitgehend denjenigen in seiner Beschwerde ans Bundesgericht im Verfahren 1B_672/2012. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil 1B_672/2012 E. 3.6 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag mit der den hinreichenden Tatverdacht betreffenden Sachverhaltsrüge nicht durchzudringen und die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ist nicht bundesrechtswidrig. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ändern daran auch die im Verfahren 1B_672/2012 (noch) nicht erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nichts, er habe inzwischen Schiedsverfahren, die mit dem gescheiterten Projekt "V.________" im Zusammenhang gestanden hätten, mehrheitlich gewonnen und bestimmte Personen hätten in Schreiben an schweizerische Regierungsmitglieder auf seine Verdienste im Zusammenhang mit diesem Projekt hingewiesen.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Verbindung zwischen den bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerten und der untersuchten Straftat. Damit verstosse die Beschlagnahme gegen Art. 46 VStrR sowie Art. 9 und 26 BV . Unzulässig sei auch eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB.
7.1. Der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB und damit auch der Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur konkrete deliktisch erworbene Vermögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch rechnerisch-abstrakte Vermögensvorteile, die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Grundsätzlich sind - jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme - auch widerrechtliche Steuerersparnisse (bzw. der sog. Ersparnisgewinn) als im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB einzugsfähig zu betrachten (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367; Urteile 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3 f. sowie 1S.5/2005 / 1S.6/2005 / 1S.7/2005 / 1S.8/2005 vom 26. September 2005 E. 7.5; vgl. auch BGE 137 IV 145 E. 6.3 f. S. 151 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson nicht ausgeschlossen, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, auf sie übergegangen sind (Urteil 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 6.1). Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Verbindung zu erkennen ist zwischen Vermögensvorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Personen geht.
7.2. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der unrechtmässige Vermögensvorteil aus dem mutmasslichen Steuerdelikt zunächst nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei der S.________ SA als steuerpflichtige Person angefallen. Die Beschwerdegegnerin ging in den vorinstanzlichen Verfahren davon aus, dass im Anschluss an das mutmassliche Steuerdelikt zumindest ein Teil der Deliktssumme von ca. Fr. 21.3 Mio. auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Sie vermutete, dass dies für die gesamte Deliktssumme der Fall sein könnte, räumte allerdings ein, dass diesbezüglich noch erhebliche Unklarheiten bestünden (je Ziffer 3.2 der Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 23. bzw. 26. April 2012). Im Verfahren vor Bundesgericht führte die Beschwerdegegnerin ausserdem aus, möglicherweise könne nicht die ganze mutmassliche Deliktssumme von ca. Fr. 21.3 Mio. beim Beschwerdeführer eingezogen werden, weil ein Teil der auf ihn übergegangenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder ihre Einziehung mit zu grossen Unsicherheiten und unverhältnismässigem Aufwand verbunden sein könnte. Diesfalls komme aber nach Art. 71 Abs. 1 StGB die Anordnung einer Ersatzforderung in Frage, womit sich die Beschlagnahme beim Beschwerdeführer auf Art. 71 Abs. 3 StGB stützen liesse (je Ziffer 6 der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin ans Bundesgericht vom 11. Februar 2013).
7.3. Es besteht der Verdacht, dass die S.________ SA dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 ca. Fr. 39.5 Mio. zukommen liess, ohne fristgerecht die Verrechnungssteuer zu deklarieren und abzurechnen (vgl. E. 6 hiervor). Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass von einer verrechnungssteuerpflichtigen Bruttoleistung in der Höhe von ca. Fr. 60.9 Mio. auszugehen sein wird (sog. "Aufrechnung ins Hundert", vgl. dazu MARKUS REICH/MAJA BAUER-BALMELLI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, N. 17 ff. zu Art. 14). Damit beträgt die mutmassliche Deliktssumme ca. Fr. 21.3 Mio.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die S.________ SA vom Beschwerdeführer beherrscht wurde und zwar bis zum 16. Dezember 2009 direkt als ihr Alleinaktionär und bis zum 11. Februar 2010 indirekt als Alleinaktionär der W.________ AG, welche die S.________ SA am 16. Dezember 2009 übernommen hat (vgl. je Ziffer 2.1 der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz vom 23. bzw. 26. April 2012). Im Februar 2010 hat die S.________ SA der W.________ AG eine Dividende in der Höhe von Fr. 16.2 Mio. ausgeschüttet und sich mit dieser Dividendenzahlung bis auf ihr Aktienkapital und die gesetzliche Reserve entleert. Von der W.________ AG sind zum Teil auf Umwegen über weitere vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaften Vermögenswerte an den Beschwerdeführer geflossen (vgl. je Ziffer 3.2 der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz vom 23. bzw. 26. April 2012 und je Ziffer 5.1 der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz vom 29. Juni 2012).
An den von der Beschwerdegegnerin untersuchten Transaktionen im Anschluss an das mutmassliche Steuerdelikt waren rechtlich und wirtschaftlich voneinander nicht unabhängige Personen beteiligt. Aufgrund der Umstände ist eine Verbindung zu erkennen zwischen den Vermögensvorteilen, welche die S.________ SA mutmasslich unrechtmässig erlangt hat, sowie den später an den Beschwerdeführer übertragenen Vermögenswerten. Es bestehen somit ausreichende Verdachtsgründe dafür, dass mutmasslich deliktisch erlangte Vermögensvorteile von der S.________ SA auf den Beschwerdeführer übergegangen sind. Daran ändert - soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - auch der in seinen Stellungnahmen an das Bundesgericht vom 22. April 2013 erhobene Einwand des Beschwerdeführers nichts, es bestehe die Möglichkeit, dass die S.________ SA den angeblichen Deliktsgewinn bereits vor Ende 2009 veräussert habe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe die aus dem mutmasslichen Steuerdelikt erlangten Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht.
7.4. Unter diesen Umständen kann die spätere Einziehung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers in der Höhe von maximal Fr. 21.3 Mio. nicht bereits als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden. Sollte sich bestätigen, dass auf ihn übergegangene, mutmasslich deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht mehr gesamthaft vorhanden wären oder ihre Einziehung teilweise mit zu grossen Unsicherheiten und unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre, erscheint insoweit auch die Anordnung einer Ersatzforderung nicht bereits als offensichtlich ausgeschlossen. In diesem Umfang lässt sich die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers auf Art. 71 Abs. 3 StGB stützen. Zwar hat sich eine solche Ersatzforderungsbeschlagnahme auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die spätere Ersatzforderung richtet. Nicht einzusehen ist aber, weshalb gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson, welche mutmasslich deliktisch erlangte Vermögenswerte in Kenntnis des deliktischen Ursprungs entgegengenommen hat, die Anordnung einer Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung generell ausgeschlossen sein sollte. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen an das Bundesgericht vom 22. April 2013 angeführten Urteilen des Bundesgerichts.
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide zum Schluss kam, die mutmassliche Deliktssumme von ca. Fr. 21.3 Mio. könne beim Beschwerdeführer beschlagnahmt werden. Ob im Laufe der weiteren Untersuchung am Verdacht festgehalten werden kann, dass die gesamte mutmassliche Deliktssumme auf den Beschwerdeführer übergegangen ist, kann vorliegend offen bleiben.
8.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe bei ihm und weiteren Personen in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 51.7 bzw. Fr. 54 Mio. beschlagnahmt.
8.1. Aus Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sowie Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV ergibt sich, dass Vermögenswerte bei einer Person nur in der Höhe beschlagnahmt werden dürfen, als diese voraussichtlich der späteren Einziehung unterliegen. Auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist nur in der Höhe der voraussichtlich anzuordnenden Ersatzforderung zulässig. Zeigt sich im Laufe einer Strafuntersuchung, dass bei einer Person im Hinblick auf eine spätere Einziehung bzw. Ersatzforderung zu viel beschlagnahmt worden ist, muss die Untersuchungsbehörde die zu viel beschlagnahmten Vermögenswerte der berechtigten Person aushändigen (vgl. auch Art. 267 Abs. 1 StPO sowie BGE 128 I 129 E. 3.1 S. 131 ff.).
8.2. Die Beschwerdegegnerin hat Bankguthaben des Beschwerdeführers in der Höhe von ca. EUR 2'964'110.-- beschlagnahmt. Ausserdem wurden folgende Vermögenswerte beschlagnahmt, welche möglicherweise ebenfalls dem Beschwerdeführer gehören, ihm aber bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide der Vorinstanz unter anderem wegen widersprüchlicher Angaben der beteiligten Personen nicht eindeutig zugeordnet werden konnten: 39 Goldbarren (im Wert von ca. Fr. 23 Mio.) bei der Bank T.________ AG sowie 24 Goldbarren (im Wert von ca. Fr. 14 Mio.) und Bargeld in der Höhe von Fr. 62'780.-- und EUR 314'800.-- aus dem Tresor einer Privatperson. Schliesslich wurde bei der Bank U.________ AG der Inhalt von drei Schliessfächern beschlagnahmt, der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide mangels Zugangs zu den Tresorschlüsseln noch nicht eruiert werden konnte.
Allein aus dem Umstand, dass bei verschiedenen Personen Vermögenswerte im Gesamtwert von mehr als der mutmasslichen Deliktssumme beschlagnahmt worden sind, kann nicht geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer zu viel beschlagnahmt worden ist. In Anbetracht des öffentlichen Interesses, eine Vereitelung der späteren Einziehung oder Ersatzforderung zu verhindern, der Schwierigkeiten bei der Zuordnung der in den Schliessfächern liegenden Vermögenswerte und angesichts dessen, dass das Untersuchungsverfahren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide noch nicht weit fortgeschritten war, kam die Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheide im Ergebnis zulässigerweise zum Schluss, dass sämtliche bei der Bank T.________ AG sowie bei der Bank U.________ AG liegenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR bzw. Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt werden durften. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings beförderlich zu prüfen haben, welche der beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer gehören. Sollte sich abzeichnen, dass zu viel beschlagnahmt worden wäre, müsste sie die zu viel beschlagnahmten Vermögenswerte ohne Verzug freigeben.
9.
An der Verhältnis- und Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Beschlagnahme ändern auch seine weiteren Einwände nichts. Ob er einen Teil der von der S.________ SA geschuldeten Verrechnungssteuer später wird zurückfordern können, hat keinen Einfluss auf die strafrechtliche Einziehbarkeit der aus der mutmasslichen Straftat erlangten Vermögenswerte. Die Anordnung einer Sicherstellung gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 47 VStG als vermeintlich weniger einschneidende Massnahme ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nicht der Beschwerdeführer verrechnungssteuerpflichtig ist, sondern die S.________ SA.
10.
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1B_785/2012 und 1B_787/2012 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle