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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_351/2013
Urteil vom 16. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. Juli 2013.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2013 mit Beschluss vom 22. Juli 2013 als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb;
dass das Obergericht in der Entscheidbegründung feststellte, dass die Verfügung der Präsidentin des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1. Juli 2013 in begründeter Form "dem Bevollmächtigten des Klägers, Kurt Locher, am 11. Juli 2013 per Gerichtsurkunde zugestellt worden" sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Juli 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 22. Juli 2013 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift als einzige Rüge vorbringt, die Verfügung der Präsidentin des Amtsgerichts Olten-Gösgen sei entgegen der Feststellung des Obergerichts einem ihm "nicht bekannten und noch weit weniger" einem seine "Interessen nicht vertretenden "Herrn Kurt Locher" zugesandt" worden;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass aus den vom Bundesgericht zugezogenen kantonalen Akten ersichtlich ist, dass die an den Beschwerdeführer adressierten Postsendungen der Gerichte von Wärtern des Gefängnisses, in dem der Beschwerdeführer zur Zeit einsitzt, entgegengenommen wurden und sie den Empfang der Sendungen jeweils gegenüber der Post unterschriftlich bestätigten;
dass sich aus den Akten zudem ergibt, dass einer der Wärter Kurt Locher heisst und dieser den Empfang der Verfügung der Präsidentin des Amtsgerichts Olten-Gösgen am 11. Juli 2013 in Vertretung des Beschwerdeführers bestätigt hat;
dass die vom Beschwerdeführer kritisierte Feststellung des Obergerichts demnach weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin