BGer 4A_470/2013 |
BGer 4A_470/2013 vom 16.10.2013 |
{T 0/2}
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4A_470/2013
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Urteil vom 16. Oktober 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2013.
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In Erwägung, |
dass der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abwies, soweit er auf sie eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 16. September 2013 eine Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid vom 11. Juli 2013 "100 % Beschwerde in allen Punkten" zu erheben;
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausschliesslich Rügen erhebt, die bereits im angefochtenen Entscheid aufgrund zutreffender Erwägungen als unbegründet verworfen wurden;
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dass die Beschwerde unter diesen Umständen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz, der sich das Bundesgericht anschliesst, abzuweisen ist;
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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