BGer 4A_714/2012 |
BGer 4A_714/2012 vom 17.10.2013 |
{T 0/2}
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4A_714/2012
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Verfügung vom 17. Oktober 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
Genossenschaft X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ GmbH,
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vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Urheberrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012.
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In Erwägung, |
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 27. Juni 2012 teilweise guthiess;
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dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 5. Dezember 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts auch Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte;
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dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2012 in Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob;
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dass mit der Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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verfügt die Präsidentin: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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