BGer 6B_817/2013
 
BGer 6B_817/2013 vom 17.10.2013
{T 0/2}
6B_817/2013
 
Urteil vom 17. Oktober 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2013.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
4.1. In Bezug auf die Verjährung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Beschwerdeführer der Ansicht, anwendbar sei im vorliegenden Fall Art. 98 StGB.
4.2. In Bezug auf den Vollzug macht der Beschwerdeführer geltend, die Abgabe eines anderen als eines ärztlich verordneten Schmerzmittels und die Anordnung, vor dem Verlassen der Zelle die Bettwäsche zusammenzulegen, stellten ein strafbares Verhalten des Vollzugspersonals dar.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn