Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_307/2013
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Urteil vom 18. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Binningen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Neuschätzung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2013 (420 13 31).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Betreibungsamt Binningen schätzte in der gegen X.________ und Y.________ laufenden Grundpfandbetreibung Nr. xxx die zu verwertenden Grundstücke (A.________strasse yyy und zzz, B.________) am 20. Oktober 2011 auf Fr. 13'227'100.--. Darauf verlangte die Bank C.________ AG als betreibende Grundpfandgläubigerin innert Frist eine neue Schätzung durch Sachverständige. Am 27. Januar 2012 teilte das Betreibungsamt das Schätzungsergebnis von Fr. 34'700'000.-- (Expertise D.________ AG) mit und eröffnete (nochmals) die Möglichkeit, bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Leitung Bereich Zivilrecht, innert Frist eine Schätzung durch Sachverständige zu verlangen.
A.b. In der Folge verlangten die Schuldner und Grundpfandeigentümer X.________ und Y.________ am 8. Februar 2012 eine Schätzung durch die E.________ AG. Die Leitung Bereich Zivilrecht, Sicherheitsdirektion, beauftragte die vorgeschlagene Expertin, welche mit Schätzung vom 1. April 2012 einen Verkehrswert der Liegenschaften von Fr. 45'150'000.-- ermittelte. Mit Verfügung vom 3. April 2012 leitete die Sicherheitsdirektion die Neuschätzung an X.________ und Y.________ sowie an das Betreibungsamt weiter.
A.c. X.________ und Y.________ erhoben gegen die Verfügung vom 3. April 2012 der Sicherheitsdirektion (Übermittlung der Neuschätzung an das Betreibungsamt; Lit. A.b) am 16. April 2012 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft. Sie rügten, dass die Leitung Bereich Privatrecht, Sicherheitsdirektion, sich auf die Weiterleitung der Schätzung beschränkt und sich nicht über den massgebenden Schätzwert ausgesprochen habe; richtig sei sodann ein Schätzwert von Fr. 52'150'000.--.
A.d. Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 trat der Regierungsrat Basel-Landschaft auf die Beschwerde in der Sache nicht ein. Zur Begründung hielt er fest, das Betreibungsamt habe den neuen Schätzwert von Fr. 45'150'00.-- mangels anderweitiger Anordnung zu übernehmen und mit Schätzungsbericht vom 27. April 2012 auch übernommen, womit der massgebende Schätzwert feststehe. Allfällige Beschwerden über den Schätzwert würden endgültig und gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung vom Kantonsgericht beurteilt. Die blosse Übermittlung an das Betreibungsamt (Verfügung vom 3. April 2012) sei hingegen nicht anfechtbar.
B.
Gegen den Entscheid des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013 gelangten X.________ und Y.________ an das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 19. März 2013 bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde, dass der Regierungsrat auf die Beschwerde gegen die Übermittlungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2012 zu Recht nicht eingetreten sei.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 haben X.________ und Y.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A_307/2013). Die Beschwerdeführer beantragen, den Entscheid (420 13 31) der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Festlegung des massgeblichen Schätzungswertes zurückzuweisen. Weiter ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Die Beschwerdeführer haben sodann Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_311/2013) gegen den Entscheid (420 12 140) der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2013 erhoben, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Schätzungsbericht des Betreibungsamtes vom 27. April 2012(vgl. Lit. A.d) abgewiesen wurde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche das Vorgehen zur (Neu-) Schätzung des zu verwertenden Grundstückes zum Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
1.2. Die vorliegende Beschwerde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der angefochtene Entscheid ist verfahrensabschliessend (Art. 90 BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeantrag (Art. 42 Abs. 1 BGG) muss grundsätzlich einen materiellen Antrag enthalten (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
2.
Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass die Aufsicht gemäss Art. 13 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter nach dem EGSchKG/BL zwischen dem Regierungsrat als "administrative Aufsichtsbehörde" und dem Kantonsgericht als "Rechtsmittelbehörde" aufgeteilt sei. Aus diesem Grund hätte die Beschwerde (gegen die Übermittlungsverfügung vom 3. April 2012) direkt beim Kantonsgericht eingereicht werden sollen. In der Sache ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass nach erfolgter Neuschätzung keine Pflicht bestehe, den neuen Schätzwert als anwendbar zu erklären. Es genüge, wenn den Beteiligten der neue Schätzwert mitgeteilt werde. Bei der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2012 handle es sich um eine blosse Mitteilung, welche keine anfechtbare Verfügung (Art. 17 SchKG) darstelle. Das Nichteintreten der Regierung auf die gegen die Mitteilung vom 3. April 2012 erhobene Beschwerde sei nicht zu beanstanden.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in einem Verfahren, welches das Gesuch um neue Schätzung der in der Grundpfandbetreibung zu verwertenden Grundstücke zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass die Aufgabe zur Festsetzung des massgeblichen Schätzwertes übergangen worden sei. Es verstosse insbesondere gegen Art. 17 SchKG, wenn die Vorinstanz das Nichteintreten auf die von ihnen erhobene Beschwerde bestätigt habe.
3.1. Im Anfechtungsobjekt des Verfahrens 5A_311/2013, d.h. im Entscheid (420 12 140) vom 19. März 2013 hat die Vorinstanz festgehalten, das Betreibungsamt habe den Neuschätzungswert im Schätzungsbericht vom 27. April 2012 "nicht eigenmächtig" festgelegt; massgebend sei die (am 3. April 2012 erlassene) "Arbeitsanweisung" der Leitung Bereich Zivilrecht der kantonalen Sicherheitsdirektion. Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Schätzungsbericht des Betreibungsamtes vom 27. April 2012 (vgl. Lit. A.d) abgewiesen; es hat dabei die Eingabe der Beschwerdeführer als Beschwerde gegen den Schätzungsentscheid in der Sache behandelt.
3.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2012 als blosse Mitteilung bzw. nicht anfechtbare Verfügung nach Art. 17 SchKG erachtet habe. Allerdings übergehen sie, dass die Vorinstanz die in der Übermittlungsverfügung vom 3. April 2012 enthaltene "Arbeitsanweisung" der Leitung Bereich Zivilrecht der kantonalen Sicherheitsdirektion im Entscheid (420 12 140) vom 19. März 2013 als verbindlich betrachtet hat. Es liegt ein - von den Beschwerdeführern (im Verfahren 5A_311/2013) angefochtener - Entscheid der Aufsichtsbehörde vor, mit welchem die Beschwerde gegen die massgeblich erklärte Schätzung vom 1. April 2012 behandelt worden ist.
3.3. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern jener Entscheid nicht der von ihnen verlangte Entscheid darstellen und die beantragte blosse Rückweisung zur neuen Entscheidung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG ausnahmsweise genügen soll. Ebenso wenig führen die Beschwerdeführer mit Blick auf jenen Entscheid (420 12 140) aus, welches schutzwürdige Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) sie an der Aufhebung des hier angefochtenen Entscheides der Aufsichtsbehörde haben sollen, mit dem lediglich das Nichteintreten der Regierung auf die gegen die Mitteilung vom 3. April 2012 erhobene Beschwerde bestätigt worden ist. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann nicht eingetreten werden.
4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung entfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante