BGer 2C_360/2013 |
BGer 2C_360/2013 vom 21.10.2013 |
{T 0/2}
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2C_360/2013
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Urteil vom 21. Oktober 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Genner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.X.________ (geboren am 14. August 1975) reiste am 19. Januar 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 15. November 1995 heiratete er die 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige B.Y.________ (heute: B.X.________), welche Ende 1996 in die Schweiz einreiste. Sie verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung, während A.X.________ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Die beiden Söhne C.________ (geboren am 18. November 1997) und D.________ (geboren am 16. Februar 2000) verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
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A.b. A.X.________ ist strafrechtlich mehrmals in Erscheinung getreten:
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A.c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (nachfolgend: Amt für Migration) am 3. Mai 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.X.________ aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug hin. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er nicht bestreitet. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist. Gemäss der letztgenannten Bestimmung ist ein Eingriff in das Ehe- und Familienleben insbesondere gerechtfertigt, wenn er zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. auch BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
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2.2. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteile 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen an der Massnahme und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sorgfältig gegeneinander abgewogen. Sie geht zu Recht von einem schweren Verschulden aus, nachdem der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen gegen das BetmG verurteilt wurde. Die Schwere des Verschuldens kommt in der ausserordentlich hohen Strafe von fünf Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch schon vor der verfahrensauslösenden Verurteilung Einiges zuschulden kommen lassen. Besonders schwerwiegend ist die Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnis wegen der Straftaten gegenüber seiner Ehefrau. Sowohl im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten als auch mit Delikten gegen Leib und Leben verfolgt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Es steht ausser Frage, dass das öffentliche Interesse an der Gesundheit und der Sicherheit der Einwohner und Einwohnerinnen die Wegweisung des Beschwerdeführers gebietet. Dies gilt umso mehr, als weder die vollzogene Strafe von 45 Tagen Gefängnis noch die am 12. April 2007 ausgesprochene Verwarnung den Beschwerdeführer davon abhielten, weitere und teilweise (noch) schwerere Straftaten zu begehen. Durch die wiederkehrende Delinquenz hat der Beschwerdeführer eine Geringschätzung der Rechtsordnung an den Tag gelegt, welche nicht toleriert werden kann.
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2.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Wegweisung bei weitem nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der durch die Ausreise bedingte Einschnitt in das Familienleben nicht besonders stark sein wird, weil sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet. Ein Familienleben im eigentlichen Sinn und insbesondere ein Eheleben findet unter diesen Gegebenheiten kaum statt. An der Qualität des Ehe- und Familienlebens, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind überdies Zweifel angebracht: Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die Söhne wiederholt geschlagen hat. Der ältere Sohn wurde am 31. Januar 2007 von der Polizei aufgegriffen, weil er nicht mehr nach Hause gehen wollte. Zudem finden sich in den Akten verschiedene Vermerke, wonach ein Scheidungsverfahren im Gang sei oder die Eheleute geschieden seien. Anscheinend aber kam es nicht zur Scheidung, und das Paar trennte sich nur vorübergehend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Frau eine "intakte Ehe" führen würden, ist vor dem Hintergrund der wiederholten Vorfälle häuslicher Gewalt jedenfalls zu relativieren. Zudem ist die Intaktheit der Ehe ohnehin nicht dargetan, solange der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug befindet.
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2.5. Auch die Berufung auf das Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) verfängt nicht. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. insb. die Urteile Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] und Emre gegen Schweiz (Nr. 2) vom 11. Oktober 2011 [Nr. 5056/10]), die von der Vorinstanz korrekt angewendet worden ist (vgl. Urteile 2C_365/2013 vom 30. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.9; 2C_139/2013 vom 11. Juni 2013 E. 7.5).
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2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig, weshalb das angefochtene Urteil zu bestätigen ist.
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3. |
4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 21. Oktober 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Genner
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