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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_922/2013
Urteil vom 21. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juli 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, 19 Zwergkaninchen vernachlässigt und tierschutzwidrig gehalten zu haben. Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte sie am 18. Dezember 2012 wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte eine dagegen gerichtete Berufung am 15. Juli 2013 für unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Soweit die Beschwerdeführerin ersucht, es sei ihr wieder das Halten von Kaninchen zu erlauben (Antrag 5), ist darauf nicht einzutreten, weil das Tierhalteverbot des Veterinäramtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Will sie den Sachverhalt bemängeln, von dem die kantonalen Richter ausgegangen sind, so hat sie präzise darzulegen, dass er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde.
Die vorliegende Eingabe genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin schildert die Angelegenheit aus ihrer Sicht, ohne dass sich daraus die Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids ergeben würde. So führt sie unter Ziff. 2.4 aus, sie sei keine Tierquälerin, sondern Tierschützerin, Tierliebhaberin und eine der besten Tierhalterinnen und dies seit über 25 Jahren (Beschwerde S. 3). Woraus sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben könnte, führt sie jedoch nicht aus.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10-11 E. 3b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn