Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_929/2013
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Urteil vom 21. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 8. Juli 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 8. Juli 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt hatte, dass er auf eine Berufung verzichte, und dieser Verzicht endgültig war (Beschluss S. 2/3 E. 3). Mit der Frage des Berufungsverzichts befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2013 nicht, weshalb diese den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Auch wenn sich die Vorinstanz in einer Zusatzerwägung zur ihrer Ansicht nach rechtzeitigen Berufungsanmeldung geäussert hat (Beschluss S. 3 E. 4), kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen, da es für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung war. Ebenfalls nicht befassen kann sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Falles. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn