BGer 8C_487/2013 |
BGer 8C_487/2013 vom 21.10.2013 |
{T 0/2}
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8C_487/2013
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Urteil vom 21. Oktober 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
J.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
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Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Neuanmeldung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20. März 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1959 geborene J.________ arbeitete von März 1989 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2003 als saisonbeschäftigter Gartenbauarbeiter bei der G.________ AG. Nach einem am 29. März 2003 in Kroatien erlittenen Verkehrsunfall meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2009 einen Rentenanspruch, da der ermittelte Invaliditätsgrad nicht 40 Prozent erreichte. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das Bundesgericht bestätige diesen Entscheid mit Urteil vom 23. Februar 2010.
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A.b. Am 31. Mai 2010 meldete sich J.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle prüfte die Neuanmeldung materiell und holte nebst beruflichen und weiteren medizinischen Abklärungen das polydisziplinäre medizinische Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 16. Dezember 2011 ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 lehnte sie das Gesuch um Rentenleistungen wiederum ab, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 Prozent betrage.
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B. Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. März 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab Dezember 2010 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 133 V 108). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; 109 V 108 E. 2 S. 114).
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2.2. Gegenstand des Neuanmeldungsprozesses ist demnach nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der erstmaligen Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch, sondern es ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Analog dem Institut der Revision geht es auch bei der Neuanmeldung um Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Dazu gehören nebst den gesundheitlichen Umständen auch die erwerbsmässigen Faktoren, wenn sie sich im konkreten Fall ändern (BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548; Urteil 8C_954/2009 vom 3. März 2010).
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht ging in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 16. Dezember 2011 davon aus, der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 Prozent arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht seien körperlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne wiederholtes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg Gewicht zumutbar. Zu vermeiden seien monotone Körperhaltungen, häufiges Bücken, überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, Tätigkeiten mit wiederholten aufgreifenden Bewegungsabläufen sowie Tätigkeiten mit stehender und leicht inklinierter Oberkörperhaltung und Tätigkeiten, die der Versicherte mehr als eine Stunde am Stück im Stehen verrichten müsste. Aufgrund der psychischen Beschwerden sollten zudem Tätigkeiten mit zusätzlichen externen Stressoren (starker Termin- und Zeitdruck, häufiger und anspruchsvoller Kundenkontakt sowie Arbeiten spätabends und nachts) ausgeschlossen werden. Aus neurologischer Sicht seien kognitiv nicht übermässig fordernde Tätigkeiten, an das Bildungsniveau angepasst, ohne zusätzliche Einschränkungen möglich.
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3.2. Zur im Rahmen einer Neuanmeldung bedeutsamen Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten seit der rechtskräftigen Rentenablehnung gemäss Verfügung vom 25. Juni 2009 insgesamt massgeblich verändert habe, hat das kantonale Gericht keine Feststellungen getroffen. Diese lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage indessen beantworten, ohne Notwendigkeit, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 16. Dezember 2012 wird ausdrücklich festgehalten, dass sich gegenüber den Vorbeurteilungen in den Jahren 2007 und 2009 das Ausmass der Beschwerden, der feststellbaren Diagnosen und der zumutbaren Leistungsfähigkeit nicht wesentlich verändert habe. Dies bestätigten die Gutachter auf Rückfrage der IV-Stelle hin am 5. März 2012 ausdrücklich. Von einem unveränderten Gesundheitszustand ging daher auch die IV-Stelle in der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung vom 8. Mai 2012 aus.
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3.3. Der Beschwerdeführer anerkennt die dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ zu Grunde liegende medizinische Sachlage und die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausdrücklich. Es besteht daher keine Anlass, näher darauf einzugehen.
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3.4. Da sich im massgeblichen Zeitraum im Gesundheitszustand, beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit keine wesentliche Änderung ergeben hat, erübrigt es sich, eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern sein erwerbliches Umfeld sich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. Juni 2009 verändert haben soll. Bei voller Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf und gleich gebliebener Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten resultiert mangels relevanter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse nach wie vor kein Rentenanspruch, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erwerblichen Gesichtspunkten der Invaliditätsbemessung nicht einzugehen ist (vgl. Urteil 9C_323/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2). Es bleibt daher dabei, dass mangels des dafür erforderlichen Invaliditätsgrades von mindestens 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) der Rentenanspruch zu verneinen ist. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Oktober 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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