BGer 1C_357/2013 |
BGer 1C_357/2013 vom 23.10.2013 |
{T 0/2}
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1C_357/2013
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Urteil vom 23. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Regierungsrätin,
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Beschwerdegegnerin,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom
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21. Februar 2013 der Geschäftsleitung des
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Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein Antrag der Justizkommission nach § 38 Abs. 2 KRG vor. Er legt aber nicht dar, inwiefern dadurch seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Erst recht wird nicht mit einer solchen Rechtsverletzung begründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, wie vom Beschwerdeführer postuliert, geradezu nichtig sein sollte.
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6.2. Auf die Vorbringen betreffend Art. 7 BV sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 UNO-Pakt II ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Bestimmungen durch den vorinstanzlichen Entscheid berührt sein sollen.
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6.3. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II oder das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit nach Art. 9 UNO-Pakt II auch nur ansatzweise tangiert worden sein soll. Die hiezu thematisierten zwei Schreiben der Beschwerdegegnerin gestatten keine andere Betrachtungsweise. Es kann namentlich auch keine Rede davon sein, dass hier Behördengewalt vorliegen soll, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte. Ist demnach Art. 3 EMRK nicht berührt, fällt auch eine Verletzung des im Zusammenhang mit dieser Bestimmung angerufenen Art. 13 EMRK von vornherein ausser Betracht.
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6.4. Gerügt wird weiter, der vorinstanzliche Entscheid verletze die verfahrensrechtlichen Garantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV).
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6.4.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 14 UNO-Pakt II beschlagen soll. Die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen muss aber ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden, da die durch sie geschützten und hier geltend gemachten Verfahrensrechte durch die Garantien aus Art. 29 Abs. 2 BV abgedeckt werden. Auf die erwähnten völkerrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht gesondert einzugehen. Das gilt, aus dem gleichen Grund, auch hinsichtlich Art. 18 Abs. 2 KV.
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6.4.2. Im Einzelnen ergibt sich folgendes:
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6.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin sowie für deren Beteiligung an den Handlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung verneint. Indem sie mit dieser aktenwidrigen Begründung § 38 Abs. 2 statt Abs. 1 KRG zur Anwendung gebracht habe, habe sie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen.
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6.6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid als verfassungsmässig zu betrachten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dabei kann offen bleiben, welche der angerufenen Garantien aus Völkerrecht und Kantonsverfassung überhaupt unter den Begriff der verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 116 BGG fallen würden (vgl. Giovanni Biaggini, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 f. und N. 22 ff. zu Art. 116 BGG).
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7. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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