BGer 8C_553/2013 |
BGer 8C_553/2013 vom 25.10.2013 |
{T 0/2}
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8C_553/2013
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Urteil vom 25. Oktober 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013,
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in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 24. Oktober 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Verfügung vom 8. Oktober 2013, mit der das Wiedererwägungsgesuch des K.________ betreffend die Verfügung vom 10. September 2013 abgewiesen und er aufgefordert wurde, innert nicht verlängerbarer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mitgeteilt hat, er bezahle den Kostenvorschuss nicht und könne die Sache nicht weiterführen,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Oktober 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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