BGer 4D_43/2013 |
BGer 4D_43/2013 vom 28.10.2013 |
{T 0/2}
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4D_43/2013
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Urteil vom 28. Oktober 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Krankenkasse X.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 41 E. 1; 135 III 212 E. 1).
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1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil ZV 2012.3 richtet, betrifft sie eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1).
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1.3. Mit der Beschwerde wird ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG angefochten. Das Sozialversicherungsgericht hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden. Gegen seinen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 f.).
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1.4. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Anträge, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung lauten, genügen in der Regel nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2).
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2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf dieses Erfordernis, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
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2.2. Die Vorinstanz kam im hier angefochtenen Urteil ZV 2012.3 zum Schluss, dass weder Fermavisc noch die NaCl Braun 0.9%-Lösung von den Zusatzversicherungen Q.________ und R.________ erfasst würden, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus den Zusatzversicherungen nach VVG entfalle. Im Einzelnen begründete sie dies damit, die Zusatzversicherung R.________ erbringe bloss Leistungen bei Zahnbehandlungen, Zahnstellungskorrekturen, Zahnfleisch- und Kiefererkrankungen sowie an Hilfsmittel. Demgegenüber bestehe eine Leistungspflicht hinsichtlich der Zusatzversicherung Q.________ gemäss Art. 3.1 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (ZVB) bloss, wenn die von einem Arzt verordneten nicht kassenpflichtigen Medikamente bei der Heilmittelkontrollstelle des Bundes für die betreffende Indikation registriert seien. Diese Voraussetzung sei weder bei Fermavisc noch bei der NaCl Braun 0.9%-Lösung erfüllt. Ersteres sei auf der Liste (der Swissmedic) von nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) zugelassenen Arzneimitteln nicht aufgeführt. Letztere sei darauf zwar erwähnt; indes werde als Indikation die Verwendung als Infusionslösung angegeben. Der Beschwerdeführer verwende die NaCl Braun 0.9%-Lösung als Spül- und nicht als Infusionslösung und damit nicht entsprechend der von Swissmedic zugelassenen medizinischen Indikation. Ergänzend führte die Vorinstanz mit Bezug auf Fermavisc an, dieses sei gemäss den Feststellungen im Parallelverfahren KV 2012.13 kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt, wofür nach Art. 1.2 ZVB ohnehin keine Leistungspflicht unter der Zusatzversicherung Q.________ bestehe.
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2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Beurteilung der Vorinstanz, indem er den Sachverhalt ausführlich aus eigener Sicht darstellt und die "medizinische Notwendigkeit, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit" der beiden Produkte zu belegen sucht, welche die Vorinstanz ungenügend berücksichtigt habe. Mit seinen entsprechenden Ausführungen weicht er über weite Strecken von den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ab und erweitert diese nach Belieben, ohne sie im Einzelnen als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zu rügen (vgl. Erwägung 2.1). Dies ist auch im Rahmen von Beschwerden gegen Urteile einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO unzulässig, und der Beschwerdeführer kann mit seiner darauf beruhenden appellatorischen Kritik nicht gehört werden. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf die Argumentation des Beschwerdeführers eingetreten werden, wonach aus den Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin der Schlichtungskommission unterbreitet habe, klar hervorgehe, dass sowohl in der Grundversicherung als auch in der Zusatzversicherung Q.________ "Medikamente ausserhalb Arzneimittel- und Spezialitätenliste" und "Alternative Medizin" unter "Komplementärmedizin" erfasst würden, und ebenso wenig auf den damit im Zusammenhang stehenden Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verwende "dieselben Begriffe zwischen dem Leistungsausweis und dem Reglement unterschiedlich".
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 28. Oktober 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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