BGer 9C_743/2013 |
BGer 9C_743/2013 vom 28.10.2013 |
{T 0/2}
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9C_743/2013
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Urteil vom 28. Oktober 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. September 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
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dass bei der Begründung konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Begutachtung durch Frau Dr. med. E.________ abgestellt, er es aber unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine - entscheidwesentliche - offensichtlich unrichtige (unhaltbare, willkürliche; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
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dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge und seine Situation darzulegen, und sich damit mit dem angefochtenen Entscheid nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
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