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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_687/2012 {T 0/2}
Urteil vom 29. Oktober 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 25. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene B.________ war als Angestellter der H.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 4. Juli 2003 bei Demontagearbeiten am linken Arm und Handgelenk verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % und ab 1. September 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 92'080.- zu. Dabei ging die Anstalt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 erhöhte die Anstalt den massgebenden versicherten Verdienst wiedererwägungsweise auf Fr. 94'867.-.
Der Versicherte löste sein Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG per 31. August 2004 auf und arbeitet seit 1. September 2004 mit einem vertraglichen Pensum von 50 % bei der P.________ AG. Die SUVA prüfte daraufhin, ob ein Revisionsgrund vorliege, kam aber zunächst zum Schluss, dass die bisherige Rente beizubehalten war. Diesen Entscheid eröffnete sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 1. April 2008.
Im Jahre 2011 leitete die SUVA ein neues Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2012 reduzierte sie die Rente per 1. Januar 2009 auf einen Invaliditätsgrad von 24 %, stellte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und forderte einen Betrag von Fr. 27'585.90 (zu tilgen durch eine monatliche Reduzierung der laufenden Rente um Fr. 622.75) zurück.
B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. Juli 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt B.________, es seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Rentenleistungen im bisherigen Umfang auszurichten.
Während die SUVA und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547).
3.
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht den für die Rentenzahlungen massgebenden Invaliditätsgrad per 1. Januar 2009 von 36 % auf 24 % gesenkt hat.
4.
4.1. Die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2004 beruhte auf der Annahme, dass es dem Versicherten unter alleiniger Berücksichtigung der Unfallfolgen möglich wäre, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein. Das Valideneinkommen wurde damals auf Fr. 77'675.-, das Invalideneinkommen gestützt auf die DAP-Methode auf Fr. 49'423.- bemessen. Es steht fest und ist unbestritten, dass aus medizinischer Sicht seither bezüglich der Unfallfolgen keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Ebenfalls nicht bestritten ist jedoch der Umstand, dass sich inzwischen die erwerblichen Verhältnisse geändert haben. So wurde bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon ausgegangen, es seien dem Versicherten nur noch sehr leichte Tätigkeiten ohne wiederholte Handrotation und ohne schlagende und vibrierende Einflüsse auf die linke Hand ganztags zumutbar. Die erwerbliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass er - zwar mit zeitlichen Einschränkungen - auch schwerere Arbeiten erledigen und damit insgesamt ein höheres Erwerbseinkommen erzielen kann.
4.2. Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die Angaben der B.________ AG von einem Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 81'077.- aus. Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, er würde auch ohne den Unfall nicht mehr bei diesem Unternehmen arbeiten. In der Tat gewährte ausweislich der Akten dieses Unternehmen seinen Arbeitnehmern keine oder nur geringe jährliche Lohnerhöhungen, so dass ein Verbleib des Beschwerdeführers bei dieser Arbeitgeberin nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Bei der heutigen Arbeitgeberin des Versicherten, der P.________ AG, handelt es sich um ein Kleinunternehmen, dessen Auftragsvolumen schwankend ist. Somit kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall zu 100 % für dieses Unternehmen tätig wäre. Realistisch gesehen würde er wohl heute bei einem Drittunternehmen tätig sein und dabei einen Lohn erzielen, welcher demjenigen der B.________ AG zuzüglich der seither eingetretenen statistischen Reallohnentwicklung entspricht. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Valideneinkommens vom Wert aus dem Jahre 2004 (Fr. 77'675.-) auszugehen und diesen an die Reallohnentwicklung anzupassen. Dies ergibt für das Jahr 2009 einen Wert von Fr. 84'007.-.
4.3. Der Beschwerdeführer arbeitet bereits seit einiger Zeit nicht mehr bei der B.________ AG, sondern für die P.________ AG mit einem vertraglichen Pensum von 50 %. Allerdings leistet der Versicherte ebenfalls seit einiger Zeit bei seiner neuen Arbeitgeberin "Überzeit" in einer Regelmässigkeit und in einem Umfang, dass von einer eigentlichen Pensumsausweitung ausgegangen werden muss. Jedenfalls beweist sein Engagement bei der P.________ AG, dass er in der Lage ist, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Gestützt auf den tatsächlich ausbezahlten Lohn errechnete die SUVA für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 61'247.-. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fehlen Hinweise darauf, dass in diesen Betrag auch Lohnzahlungen, welche für im Jahre 2008 geleistete Arbeiten erfolgten, in die Berechnung einbezogen wurden. Bei dem vom Beschwerdeführer angerufenen Aktenstück handelt es sich um eine der Einsprache beigelegte, nicht unterzeichnete Aufstellung unklarer Provenienz, der somit kein Beweiswert zukommt.
4.4. Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 61'247.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 84'007.-, so ergibt sich eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'760.-. Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 %. Die Beschwerde des Versicherten ist entsprechend teilweise gutzuheissen.
4.5. Der Versicherte rügt die von der SUVA gleichzeitig verfügte Rückforderung nicht substantiiert. Da sich nach vorstehenden Erwägungen ein höherer Invaliditätsgrad ergibt, wird die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsbetrag neu zu bestimmen haben.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juli 2012 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 9. Januar 2012 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 %. Die Sache wird zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold