Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_992/2013
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Urteil 30. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsidentin des Strafgerichtes Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um ein "ausreichendes Zeitfenster" zur Ergänzung der Beschwerde ist abzuweisen.
2.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 11. September 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist nicht genügend begründet worden war. Der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer für die Begründung seiner kantonalen Beschwerde mehr Zeit benötigt hätte. Soweit er Unterlagen einreicht, die er im kantonalen Verfahren hätte beibringen sollen, handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, mit denen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn