BGer 6B_673/2013 |
BGer 6B_673/2013 vom 31.10.2013 |
{T 0/2}
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6B_673/2013; 6B_674/2013
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Urteil vom 31. Oktober 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte |
6B_673/2013
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen,
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Beschwerdeführer 1,
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und
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6B_674/2013
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ole Eilers,
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Beschwerdeführer 2
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gegen
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1. Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
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2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (versuchte Erpressung, versuchte Nötigung),
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Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Die angefochtenen Beschüsse sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurden von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie schliessen das strafprozessuale Vorverfahren aber nicht ab, sondern weisen die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer zu eröffnen.
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2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die rechtliche Wirkung der angefochtenen Entscheide erschöpft sich in der Eröffnung der Untersuchung. Wie die Einleitung des Vorverfahrens (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Eröffnung der Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 StPO), die Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 3 StPO) oder die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2 StPO) durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar sind, kann auch der gerichtliche Zwischenentscheid über die Eröffnung der Untersuchung nicht Gegenstand eines selbstständigen Beschwerdeverfahrens sein (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2; Urteil 6B_3/2013 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
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2.3. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (Art. 310 Abs. 1 StPO). Bei dieser Beurteilung verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4). Zum heutigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 6B_673/2013 und 6B_674/2013 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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