Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_812/2013
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Urteil vom 1. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mitarbeiter der KESB der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ und Y.________ gegen unbekannte Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich am 28. Au-gust 2013 Strafanzeige erhoben;
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Anzeige mit Verfügung vom 5. September 2013 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts am 14. Oktober 2013 beschloss, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den am 28. August 2013 angezeigten Sachverhalt nicht zu erteilen;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass dieses davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss bzw. das diesem vorangegangene Verfahren vor der genannten Schutzbehörde ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp