BGer 8C_550/2013 |
BGer 8C_550/2013 vom 06.11.2013 |
8C_550/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 6. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (RAV), Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil NW,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Sigrist,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung
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(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
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vom 14. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. K.________ (Jg. 1953) arbeitete nach seinem Lehrabschluss als Elektromonteur im Jahre 1972 mit kurzen Unterbrüchen als Betriebs- und Baustellenelektriker in der S.________ AG, wo er zur Hauptsache mit Revisionen und Installationen von Hartgesteins-Tunnel-Bohrmaschinen sowie mit der Wartung und Instandhaltung der gesamten Baustellenanlagen betraut war. Per 31. Juli 2011 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2012 gut und hob die angefochtene Einstellung auf.
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C. Das RAV beantragt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und - sinngemäss - die Bestätigung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung; eventuell sei deren Dauer ausgehend von einem mittleren Verschulden zu reduzieren.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 [lit. b und c, vgl. auch lit. d] AVIV) zutreffend dargelegt. Dies trifft auch auf die Begriffe der Zumutbarkeit einer Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis i AVIG) und der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) zu. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die Dauer der Einstellung nach Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV bei schwerem Verschulden 31-60 Tage beträgt, wobei schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder aber eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).
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3. Das kantonale Gericht hat erwogen, ob dem Versicherten die Annahme einer Stelle als Verdrahter zumutbar war, obwohl ihm die entsprechende Berufserfahrung fehlt, sei aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten, wobei es sich konkret um einen Grenzfall handle. Die Zumutbarkeit eines Stellenantritts ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Einschätzungen des Versicherten selbst vor und nach der Vertragsunterzeichnung sind nur als Indizien zu werten und daher nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit als Verdrahter im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Versicherte und heutige Beschwerdegegner verfüge trotz jahrelanger Berufserfahrung als Elektriker über keine spezielle Erfahrung im Verdrahten; diese Vorkehr an Schaltanlagen sowie deren Prüfung auf Richtigkeit und Funktionalität hin setze normalerweise aber einige Jahre Praxis voraus. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die ins Auge gefasste vorzeitige Pensionierung in weniger als zwei Jahren gelangte sie zum Schluss, unter den gegebenen Umständen könne dem Versicherten nicht vorgeworfen werden, nicht wenigstens einen Arbeitsversuch gestartet zu haben, hätte er damit doch eine allfällige spätere Kündigung wegen ungenügender Arbeitsleistungen riskiert. Die angefochtene Einstellung in der Anspruchsberechtigung wurde deshalb ersatzlos aufgehoben.
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Dass und inwiefern diese Zumutbarkeitsbeurteilung bundesrechtswidrig sein oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan. Dem Bundesgericht ist daher die beantragte Korrektur des angefochtenen kantonalen Entscheids verwehrt (E. 1 hievor), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
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4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat das RAV als unterliegende Partei den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'610.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. November 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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