BGer 9C_704/2013
 
BGer 9C_704/2013 vom 08.11.2013
{T 0/2}
9C_704/2013
 
Urteil vom 8. November 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 11. September 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. September 2013 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf die Notwendigkeit, den vollständigen vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von M.________ am 10. Oktober 2013eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sich die Versicherte im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten zu schildern, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen insbesondere auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihre Rente nach Schlussbestimmung a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht überprüft werden dürfe, ins Leere geht, weil sich die revisionsweise Herabsetzung der Rente nach dem angefochtenen Entscheid nicht auf Schlussbestimmung a (welche für Invalidenrenten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, ausgenommen in den in Abs. 4 genannten Fällen, eine Revidierbarkeit unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG vorsieht [Abs. 1]), sondern auf Art. 17 Abs. 1 ATSG stützt,
dass es sich beim letztinstanzlich aufgelegten Arztbericht vom 16. April 2013 um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG handelt und dieses im Übrigen zum rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397) Verfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2012 verwirklicht hat, nichts beizutragen vermöchte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, auch wenn der vollständige vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann