BGer 5A_846/2013 |
BGer 5A_846/2013 vom 11.11.2013 |
{T 0/2}
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5A_846/2013
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Urteil vom 11. November 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung für einen Forderungsbetrag von Fr. 600.--) unter Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- abgeschrieben hat,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Einreichung einer verständlichen, überschaubaren und gebührlichen Beschwerdeschrift aufgefordert worden (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO), auch die weitere, weitgehend identische Eingabe sei indessen ungebührlich und ausserdem unverständlich, die Beschwerde gelte daher als nicht erfolgt und das Beschwerdeverfahren sei mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels ohne Weiteres abzuschreiben, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig und werde daher kostenpflichtig (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der mitwirkenden Bundesrichterinnen und Bundesrichter abzuweisen ist, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können, weshalb allfällige Ausstandsbegehren auf dieser Grundlage gestellt werden könnten,
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dass das Gesuch um Ausstand sämtlicher "vorbefassten" Mitglieder des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt wird und daher missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil eine solche Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass sich die Beschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Oktober 2013 anficht (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.
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2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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7. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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