BGer 8C_651/2013
 
BGer 8C_651/2013 vom 11.11.2013
{T 0/2}
8C_651/2013
 
Verfügung vom 11. November 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2013.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 9. November 2013, worin B.________ die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2013 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Nabold