BGer 1B_395/2013 |
BGer 1B_395/2013 vom 12.11.2013 |
{T 0/2}
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1B_395/2013
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Urteil vom 12. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassungsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Winterthur.
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Erwägungen: |
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Postaufgabe 31. Oktober 2013) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte seine Entlassung aus der Sicherheitshaft. Da der angefochtene Entscheid der Eingabe nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 4. November 2013 auf, diesen nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 11. November 2013 reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung sowie eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. Oktober 2013 ein, gegen welche sich die vorliegende Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Gegen die vorliegend angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, steht indessen gemäss der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich offen. Mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids ist somit auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.
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3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Die Eingaben des Beschwerdeführers werden an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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