BGer 4D_69/2013
 
BGer 4D_69/2013 vom 12.11.2013
{T 0/2}
4D_69/2013
 
Verfügung vom 12. November 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
1.  A. X.________,
2. B. X._______ _,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ihre Beschwerde vom 3. Oktober 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013 zurückgezogen haben;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer