Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_214/2013
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Urteil vom 13. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
gegen
Kanton Zürich, handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Opferhilfe; unentgeltliche Rechtspflege; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Am 6. August 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Opferhilfegesuch von X.________ teilweise ab.
Dagegen erhob X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, dieser vertreten durch Substitut Z.________, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Z.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 stellte das Sozialversicherungsgericht X.________ das Formular zur Abklärung der Bedürftigkeit zu. Es setzte ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um das Formular vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen; dies mit der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, es bestehe keine Bedürftigkeit.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da X.________ das Formular nicht innert der angesetzten Frist eingereicht und auch keine Fristerstreckung verlangt hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erklärte es zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos.
B.
Am 11. Dezember 2012 ersuchte X.________ das Sozialversicherungsgericht darum, die von diesem am 4. Oktober 2012 angesetzte Frist wiederherzustellen.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2013 aufzuheben. Dieses sei anzuweisen, ihn von den Gerichtskosten zu befreien und ihm in der Person von Rechtsanwalt Y.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Das Sozialversicherungsgericht, die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.
Anfechtungsobjekt ist nicht die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2012, sondern jene vom 18. Januar 2013. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ohne Bundesrechtsverletzung abgewiesen hat.
Die Vorinstanz erwägt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe es zu verantworten, wenn er die Frist von 30 Tagen wegen seiner Ferienabwesenheit bei gleichzeitiger Beendigung der Anstellung seines Substituten verpasst habe. Die Ferien wie auch die Beendigung der Anstellung des Substituten seien von vornherein festgestanden. Damit wäre es dem Rechtsvertreter möglich gewesen, für die Zeit seiner Abwesenheit eine Stellvertretung zu organisieren.
Dem ist beizupflichten. Der Anwalt muss sich so organisieren, dass die Fristen in einem Fall wie hier gewahrt bleiben (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweis). Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterlassen. Die Erwägungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zu verneinen.
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Kosten werden keine erhoben (Art. 30 OHG; BGE 122 II 211 E. 4).
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, nicht stattgegeben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich (Kantonale Opferhilfestelle), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri