BGer 1B_169/2013 |
BGer 1B_169/2013 vom 14.11.2013 |
{T 0/2}
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1B_169/2013
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Urteil vom 14. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. Am 23. Dezember 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte und zwei Mitarbeiter des kantonalen Strassenverkehrsamtes wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs.
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B. Am 28. Januar 2013 erstattete X.________ erneut Strafanzeige gegen dieselben vier Personen.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. März 2013 sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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