BGer 1B_169/2013
 
BGer 1B_169/2013 vom 14.11.2013
{T 0/2}
1B_169/2013
 
Urteil vom 14. November 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
A. Am 23. Dezember 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte und zwei Mitarbeiter des kantonalen Strassenverkehrsamtes wegen Nötigung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs.
B. Am 28. Januar 2013 erstattete X.________ erneut Strafanzeige gegen dieselben vier Personen.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. März 2013 sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri