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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_496/2013
Urteil vom 15. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________, serbischer Staatsangehöriger, geboren 1987, reiste 1995 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 26. April 2006 heiratete er eine hier niedergelassene Landsfrau. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 2008 und 2010.
X.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- Durch die Jugendanwaltschaft Kreis II des Kantons Schwyz am 15. September 2003 wegen Raufhandels, am 12. November 2003 wegen Angriffs, am 16. Juli 2004 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und am 30. November 2004 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Arbeitsleistungen zwischen je drei und fünf Tagen; mit der Strafverfügung vom 12. November 2003 wurde er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten habe, ansonsten er ausgewiesen werden könnte;
- am 17. Dezember 2007 durch das Bezirksamt Einsiedeln wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie Busse von Fr. 800.--;
- am 3. März 2009 durch das Kantonsgericht Schwyz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen am 6. November 2005) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15½ Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (dies, nachdem ein erstes Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2008, worin die Freiheitsstrafe auf 24 Monate festgesetzt wurde, vom Bundesgericht aufgehoben worden war [Urteil 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008]).
Infolge dieser Verurteilung verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 22. Dezember 2009 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von X.________ aus der Schweiz. Nachdem diese Verfügung einspracheweise wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden war, verfügte das Migrationsamt am 10. August 2010 erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und forderte X.________ auf, die Schweiz binnen 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 14. März 2011 abgewiesen.
C.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Während des Beschwerdeverfahrens ergingen gegen ihn zwei Strafbefehle wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Bussen von Fr. 100.-- bzw. 250.--). Mit Urteil vom 27. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, in welches das Rekursgericht inzwischen integriert worden war, die Beschwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Das Amt für Migration und Integration und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde. X.________ repliziert.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf die Garantie von Art. 8 EMRK berufen (Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens).
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.). Dieser Widerrufsgrund, der auch bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung kommen kann (Art. 63 Abs. 2 AuG), ist offensichtlich und unbestritten erfüllt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG sowie Art. 8 EMRK.
2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil des EGMR i.S. Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99], § 55 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06], § 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Gewaltdelikte gehören, besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. die Kasuistik in BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 f. sowie im Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Das gilt selbst bei Ausländern, die ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt, d.h. solange dies innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Einzelfall zugesteht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei - das versuchte Tötungsdelikt vom 6. November 2005 betreffend - mit einem Küchenmesser auf das ihm unbekannte Opfer zugelaufen, habe diesem je eine Stichverletzung am Oberbauch und am Rücken zugefügt, sei dabei gezielt vorgegangen und habe im Wissen um die möglichen Todesfolgen den Tod des Opfers in schwerwiegender Weise zumindest in Kauf genommen. Es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Die versuchte Tötung sei ein äusserst gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung, der aus migrationsrechtlicher Sicht zu einem erhöhten öffentlichen Interesse am Widerruf der Anwesenheitsbewilligung führe, auch wenn es nur ein einmaliger Vorgang sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher mehrere Delikte begangen; insgesamt sei von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. Auch das seitherige Wohlverhalten ändere daran nichts. Die Vorinstanz geht dabei in Analogie zu Art. 67 AuG und unter Hinweis auf das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 davon aus, dass als Richtwert ein Wohlverhalten während fünf Jahren verlangt werden müsse, damit von einem verminderten öffentlichen Interesse an der Fernhaltung auszugehen sei. Vorliegend seien seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung (März 2009) erst rund vier Jahre vergangen, wovon der Beschwerdeführer fünf Monate im Strafvollzug verbracht habe. Ein Wohlverhalten während dieser Zeit genüge noch nicht zur Annahme, es gehe vom Beschwerdeführer keine oder nur noch eine kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehe ein grosses Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber, wo er seit seinem achten Altersjahr lebe. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich erst verheiratet habe, als das Verfahren betreffend die versuchte Tötung bereits hängig gewesen sei; die Ehefrau habe daher nicht damit rechnen dürfen, ihr Familienleben in der Schweiz zu führen. Damit komme der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr für die Familie eine untergeordnete Bedeutung zu; zudem sei die ebenfalls aus Serbien stammende Ehefrau erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist, lebe seit zehn Jahren hier und sei mit ihrer Heimat nach wie vor vertraut, so dass eine Rückkehr nicht unzumutbar sei. Für die erst viereinhalb bzw. zweieinhalb Jahre alten Kinder sei die Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Die Wegweisung des Beschwerdeführers führe damit nicht zwingend zu einer Trennung der Familie. Da es der Familie zumutbar sei, nach Serbien zu ziehen, sei auch das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht tangiert. Beruflich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert, doch seien seine beruflichen Aussichten auch in der Heimat intakt. Er beherrsche mündlich die serbische Sprache und die Erlernung der Schriftsprache sei kein unüberwindbares Hindernis. Er habe auch die Verbindungen mit seiner Heimat nicht abbrechen lassen. Insgesamt sei zwar sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen, gross, doch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.
3.2. Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass ein vorsätzliches Tötungsdelikt als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren ist. Dieser hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung ergibt sich auch aus Konventions- und Verfassungsrecht (vgl. Art. 2 EMRK und dazu Urteile des EGMR i.S. R. gegen Ungarn vom 4. Dezember 2012 [19400/11] § 28 f.; i.S. Choreftakis gegen Griechenland vom 17. Januar 2012 [46846/08] § 44 f.; BGE 138 IV 86 E. 3.1.2 S. 88 f.; Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Schwere Gewaltdelikte sind auch im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen als sehr schwer zu gewichten (zit. Urteil Üner, § 63). Eine Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass im Falle von schweren vorsätzlichen Gewaltdelikten (Tötung, schwere Körperverletzung) praktisch immer der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung bestätigt wurde (so auch in den neueren Urteilen 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012 [BGE 139 II 65], 2C_421/2012 vom 25. Januar 2013, 2C_566/2012 vom 18. Januar 2013, 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013, 2C_267/2013 vom 6. Mai 2013, 2C_1197/2012 vom 17. Mai 2013, 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 sowie 2C_ 136/2013 vom 30. Oktober 2013). Dies gilt auch bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. dazu die neueren Urteile 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012, 2C_54/2012 vom 23. Juli 2012, 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 und 2C_259/2013 vom 29. Juli 2013). Das Bundesgericht bestätigt damit die hohe Bedeutung, die es den schweren Gewaltdelikten beimisst. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2009 vom 7. September 2009 war es demgegenüber nicht um Tötungsdelikte gegangen; nach einer Zahl von Jugenddelikten (darunter mehrfache Vergewaltigung) hatte der dortige Beschwerdeführer nach Erreichung der Volljährigkeit nur geringere Strafen erwirkt, während ein Strafverfahren wegen Betrugsverdachts noch hängig war. Das Bundesgericht hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zudem nicht einfach auf, sondern wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur näheren Abklärung der aktuellen Situation.
3.3. Der Beschwerdeführer betont, dass er die schwerste Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung, im Alter von bloss 18½ Jahren und bei verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe; seither habe er sich kein schweres Delikt mehr zuschulden kommen lassen und habe eine günstige Legalprognose. Er habe sich seit der Straftat vom 6. November 2005 von seinem damaligen Bekanntenkreis abgewendet und eine Familie gegründet; er sei gut integriert und habe sich beruflich erfolgreich selbständig gemacht; er habe ein Transportunternehmen gegründet und ab 1. Mai 2013 zusätzlich ein Restaurant übernommen. Zudem sei die Dauer des Wohlverhaltens entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung, sondern ab Tatbegehung zu bemessen, mithin ab November 2005, und betrage damit mehr als sieben Jahre.
3.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Dauer des Wohlverhaltens nicht primär vom Zeitpunkt des rechtskräftigen Strafurteils an zu bemessen ist, zumal dieser Zeitpunkt von vielen unbeeinflussbaren und zufälligen Faktoren abhängt. Das führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer anderen Würdigung: Einerseits kann ohnehin nicht schematisch nach einer Dauer des Wohlverhaltens von fünf Jahren davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre. Andererseits kann auch die Dauer des Aufenthalts während des Rechtsmittelverfahrens ab dem erstinstanzlichen Widerrufsentscheid nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da sie nur auf der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel beruht und ebenfalls von Zufälligkeiten abhängt (vgl. Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.5). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch während der Dauer des Strafverfahrens ein Strassenverkehrsdelikt begangen hat, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h überschritt. Wenn auch diese Tat weniger schwer wiegt als ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so stellt sie doch ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern dar (vgl. heute Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG, in der Fassung vom 15. Juni 2012) und zeigt, dass der Beschwerdeführer Mühe mit der Einhaltung der Rechtsordnung hat. Anders als im Fall Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03], auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat er nicht als Jugendlicher, sondern als (wenn auch junger) Erwachsener delinquiert (vgl. dazu zit. Urteil des EGMR Trabelsi, § 57). Das genannte SVG-Delikt erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als er bereits eine Familie gegründet hatte, was ihn aber offenbar nicht hinreichend stabilisiert hat.
3.5. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er beruflich gut integriert ist, immer für sich und seine Familie aufgekommen ist und ein eigenes Transportgeschäft aufgebaut hat. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt nicht verkannt, sondern hat ihn in ihrer Interessenabwägung berücksichtigt. Nicht beachtlich ist demgegenüber die gemäss Beschwerdeschrift per 1. Mai 2013 erfolgte Übernahme eines Restaurants: Es handelt sich dabei um ein erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenes echtes Novum, das vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Zudem musste der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen, so dass er dieses Geschäft auf eigenes Risiko übernommen hat im Bewusstsein, dass sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zumindest unsicher erschien; er kann daher aus diesen nachträglich geschaffenen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil des EGMR i.S. Udeh g. Schweiz vom 16. April 2013 [12020/09], § 50).
3.6. In Bezug auf seine Verbundenheit zur Heimat bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er serbisch spricht; er bringt nur vor, er kenne die kyrillische Schrift nicht und vermöge sich daher in seiner Muttersprache nicht schriftlich auszudrücken. Die Vorinstanz hat aber mit Recht erwogen, dass die Erlernung des kyrillischen Alphabets möglich ist, wie umgekehrt auch von Personen, die aus Serbien in die Schweiz einreisen, ohne Weiteres erwartet wird, dass sie die lateinische Schrift erlernen.
3.7. Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit den Garantien von Art. 8 EMRK:
3.7.1. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; Urteil des EGMR de Souza Ribeiro gegen Frankreich vom 13. Dezember 2012 [22689/07], § 77; je mit Hinweisen).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern "ohne Schwierigkeiten" möglich, mit der ausländischen Person auszureisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1); anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.). Erscheint hingegen die Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358), ist stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 153 E. 2.1 S. 155; Urteile 2C_163/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.1; 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2).
3.7.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, in welchem die Ausreise für die Familienangehörigen von vornherein ohne Weiteres zumutbar wäre: Die Ehefrau ist mit sechzehn Jahren in die Schweiz gekommen und hat zwei Kinder geboren. Sie lebt seit zehn Jahren hier und muss sich nun - erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes als rechtmässig - entscheiden, ob sie ihrem Mann folgen oder in der Schweiz bleiben und von diesem getrennt leben will. Diese Konstellation bedarf der umfassenden Interessenabwägung (vorne E. 3.7.1, am Ende).
3.7.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist aber auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden: Die Ehefrau hat bis zu ihrem 16. Altersjahr in der gemeinsamen Heimat gelebt und ihre Mutter wohnt immer noch dort. Dass die Ehefrau infolge des Krieges negative Erinnerungen an ihren Heimatort hat, macht das Leben für sie dort nicht unzumutbar. Auch für die Kinder, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist die Ausreise nach Serbien zumutbar (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147 ; 127 II 60 E. 2bS. 67). Dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger sein mögen als in der Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit. Andere spezifische Umstände, die besonders für den Beschwerdeführer und seine Familien das Wohnen in der Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, werden nicht geltend gemacht. Sodann ist im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss zu gewichten, dass die Heirat in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Strafverfahren wegen des vorsätzlichen Tötungsdelikts bereits im Gange war und die Ehefrau nicht ohne Weiteres damit rechnen konnte, das Familienleben in der Schweiz zu leben (vgl. zit. Urteile Üner, § 57; Udeh, § 45; BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149). Auch soweit sich der Beschwerdeführer - aufgrund von Aufenthaltsdauer und Integration - unabhängig von einem Familienleben auf Art 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) berufen kann (vgl. zit. Urteil Üner, § 59), ist der Eingriff in dieses Recht aufgrund des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses gerechtfertigt.
3.8. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Udeh des EGMR bezieht, ist zunächst zu bemerken, dass dessen Bedeutung ohnehin zu relativieren ist, da der EGMR dabei entgegen Art. 35 Abs. 1 EMRK auch Umstände berücksichtigt hat, die erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts eingetreten sind (Urteil 2C_365/2013 vom 30. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). Zudem unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom Fall Udeh: Dort war für den EGMR ausschlaggebend, dass der nigerianische Beschwerdeführer Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit hatte, denen die Ausreise nach Nigeria unzumutbar war, so dass die Entfernung des Beschwerdeführers zur Trennung der Familie führte (zit. Urteil Udeh, § 52-54). Das ist hier nicht zwingend der Fall (vorne E. 3.1 und 3.7).
3.9. Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil weder Bundes- noch Konventionsrecht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein