BGer 9C_586/2013 |
BGer 9C_586/2013 vom 15.11.2013 |
{T 0/2}
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9C_586/2013
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Urteil vom 15. November 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________,
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vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2013.
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In Erwägung, |
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die dem 1963 geborenen T.________ gemäss Verfügung vom 22. April 1994 seit 1. Oktober 1992 ausgerichtete ganze Invalidenrente am 25. Februar 2011 verfügungsweise mit sofortiger Wirkung aufhob, weil der Versicherte die Leistungen der Invalidenversicherung unrechtmässig erwirkt habe und versuche, künftige Leistungen zu erwirken,
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dass überdies die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung erfüllt seien,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von T.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2013 abwies,
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dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm die ganze Invalidenrente über den 25. Februar 2011 hinaus zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen,
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dass die Vorinstanz die Rechtslage zutreffend wiedergegeben hat,
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dass sie in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt ist, die von der Verwaltung mit der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen begründete Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 25. Februar 2011 könne revisionsrechtlich, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, bestätigt werden, sei doch im massgeblichen Zeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. April 1994 bis 25. Februar 2011 (Datum der Verfügung, mit welcher die laufende Invalidenrente eingestellt wurde) eine erhebliche Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten,
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, aus gesundheitlichen Gründen wäre dem Versicherten seit Februar 2011 die Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit in vollem Umfang zumutbar, womit er ein Einkommen erzielen könnte, das den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst,
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dass sich der Beschwerdeführer gegen diese Auffassung wendet, indessen nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder anderweitig in Verletzung von Bundesrecht ermittelt habe,
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dass sich die Vorbringen des Versicherten zum Sachverhalt stattdessen vielmehr über weite Strecken in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen,
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dass sich die Vorinstanz für die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente auf die Beurteilung der Rehaklinik X.________ (vom 12. und 30. August 2005) sowie die polydisziplinäre Expertise des Medizinischen Abklärungszentrums Y.________ vom 31. März 2009 gestützt und auch die vom Versicherten im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichte Privatexpertise der Dres. med. M.________ und H.________ vom 15. Februar 2012 in die Beurteilung miteinbezogen hat,
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dass das Medizinische Abklärungszentrum Y.________ in seinem Gutachten wohl festgehalten hat, der Versicherte sei ab 1. Januar 1994 nicht mehr behandlungsbedürftig und nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb behauptet werden könnte, seit Erlass der ursprünglichen Invalidenrentenverfügung vom 22. April 1994 sei keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten,
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dass die Ärzte der Rehaklinik X.________ jedoch am 12. August 2005abweichende Beobachtungen festgehalten und Beurteilungen abgegeben haben, aus welchen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit April 1994 zu schliessen ist,
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dass sich im Übrigen selbst aus dem neurologisch-psychiatrischen Privatgutachten der Dres. med. M.________ und H.________ Hinweise für eine Verbesserung im massgebenden Zeitraum ergeben, insbesondere in Bezug auf Gang, Mitbewegungen, Konzentrationsleistung, Sprachverständnis und mündlichen Ausdruck des Beschwerdeführers,
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dass mit Blick auf diese Unterlagen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, so dass die Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im revisionsrechtlich erheblichen Zeitraum für das Bundesgericht verbindlich ist,
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dass die Stellungnahme der Privatgutachter, welche dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren, aus den von der Vorinstanz namhaft gemachten Gründen nicht überzeugt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer sodann nichts vorträgt, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig erscheinen zu lassen,
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dass der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde, weshalb sich die Anordnung weiterer Untersuchungen, wie vom Versicherten eventualiter beantragt, erübrigt,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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