BGer 8C_782/2013
 
BGer 8C_782/2013 vom 18.11.2013
{T 0/2}
8C_782/2013
 
Urteil vom 18. November 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Oktober 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraussetzt,
dass Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. April 2013 war,
dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe gegen diese Verfügung lediglich insoweit Beschwerde erhoben, als darin die anbegehrte Zusatzrente für Ehegatten verweigert worden war,
dass es bezogen auf die in der Verfügung (ebenfalls) abgehandelten Auszahlungsmodalitäten der an die Invalidität des Ehegatten der Beschwerdeführerin geknüpften Kinderrenten erwog, dieser Punkt sei, da nicht zum Streitgegenstand erhoben worden, nicht näher zu erörtern,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Modalitäten der Kinderrentenauszahlung zur Diskussion stellen will,
dass sie es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, betreffend die Auszahlung der Kinderrente an den Ehegatten liege kein Streitgegenstand vor, auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll,
dass damit die Beschwerde den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel