BGer 4A_526/2013 |
BGer 4A_526/2013 vom 19.11.2013 |
{T 0/2}
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4A_526/2013
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Urteil vom 19. November 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Ersatzrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. September 2013.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 beim Mietgericht Zürich Klage betreffend Mietzinshinterlegung einreichte und am 14. Juni 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Mietgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juli 2013 abwies;
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dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 19. September 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abschrieb und mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde abwies;
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dass der Beschwerdeführer den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit am 23. Oktober 2013 der Post übergebener Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsschrift vom 23. Oktober 2013 diesen Begründungsanforderungen auf weite Strecken nicht genügen;
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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