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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_391/2013
Urteil vom 20. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
X.________ sandte am 23. April 2013 frühmorgens zwei E-Mails an die Kantonspolizei Zürich. Darin brachte sie zum Ausdruck, sie sei 2004 von Y.________ mit einem Messer verletzt worden; die Polizei nehme sie nicht ernst und habe ihre Anzeige falsch protokolliert. "Wenn Z.________ (ein Beamter der Kantonspolizei) am kommenden Freitag wieder falsch protokolliert muss ich mir ernsthaft überlegen das was Sie mir unterstellen zu sein: eine Mörderin, auch zu werden." Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und liess sie am 24. April 2013 verhaften. Am 26. April 2013 wurde sie vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt.
Nachdem X.________ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen und Kontaktverboten aus der Haft entlassen worden war, rief sie gemäss der Telefon- und Aktennotiz der Verwaltungssekretärin W.________ von der Staatsanwaltschaft I am 23. Juli 2013 die Staatsanwaltschaft an. Dabei habe sie u.a. unter Bezugnahme auf den "Fall Kneubühler" geäussert, man brauche sich nicht zu wundern, wenn sie die Nächste sei, die Amok laufe. Am 26. Juli 2013 wurde X.________ vom Zwangsmassnahmengericht erneut in Untersuchungshaft versetzt.
Am 8. Oktober 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft gegen sie bis zum 26. November 2013.
Am 29. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ab. Es kam zum Schluss, der dringende Tatverdacht sei erstellt, und es bestehe Wiederholungsgefahr.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, sie sofort - auch mittels provisorischer Verfügung - aus der Haft zu entlassen und festzustellen, dass die Art. 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d sowie Art. Art. 10 EMRK verletzt worden seien. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Prozessführung.
C.
Die Staatsanwaltschaft IV weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Registereintrag des Vertreters von X.________, Rechtsanwalt Schönenberger, von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 17. Juli 2013 gelöscht worden sei; der Entscheid sei am 17. September 2013 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde sei abzuweisen, bzw. es sei darauf nicht einzutreten. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
X.________ wendet sich in ihrer Replik gegen die "Ausbootung" ihres Verteidigers und beantragt, dieser sei im vorliegenden Verfahren weiterhin als Verteidiger zuzulassen. Sie beantragt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft IV (Staatsanwalt Kägi) ein Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK begangen habe. In einer Ergänzung zu dieser Replik lässt X.________ festhalten, dass Edmund Schönenberger den Austrag aus dem Anwaltsregister selbst veranlasst habe, weil er die idiotische Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr habe bezahlen wollen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie macht die Verletzung von Menschenrechten geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist allerdings in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1).
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, dass der Präsident der urteilenden Kammer keinen Grund habe, sich in den Ausstand zu begeben, und dass die auf eine Gehörsverweigerungsrüge hinauslaufende Kritik der Beschwerdeführerin an der Führung des Verfahrens und der Durchführung der Haftprüfungsverhandlung durch das Zwangsmassnahmengericht unbegründet und die Fortführung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden sei, da die gesetzlichen Haftgründe erfüllt seien. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander: insbesondere widerlegt sie weder, dass sie dringend verdächtig ist, wiederholt massive, ernsthafte Drohungen gegen verschiedene Polizeibeamte ausgestossen zu haben, noch dass die Gefahr naheliegt, dass sie solche Drohungen - was sie mutmasslich bereits einmal tat - in Freiheit wiederholen würde. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen (gerichtsnotorischen) Polemik ihres Verfassers gegen den "Schurkenstaat" Schweiz (Beschwerde S. 5), die "Unrechtssprechung des Bundesgerichts" (Beschwerde S. 2), die als "Verbrecherbande" bezeichneten Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die nicht legitimiert seien, den ersten Stein gegen die Beschwerdeführerin zu werfen (Beschwerde S. 5) sowie die Machenschaften der Zwangspsychiatrie, welche durch "psychiatrische Verfolgung" Geisteskrankheiten konstruiere (Beschwerde S. 23 f.). Dass daneben auch die mit ihrem Fall befassten Haft- und Oberrichter übler Machenschaften bezichtigt und teilweise auch die zur Verhaftung Anlass gebenden Vorkommnisse aus der Sicht der Beschwerdeführerin dargestellt werden, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb die vom Obergericht geschützte Fortführung der Haft bundesrechtswidrig sein könnte.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit ist der Umstand, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits vor der Einreichung der Beschwerde aus dem Anwaltsregister gestrichen wurde und damit zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr befugt gewesen wäre (Art. 40 Abs. 1 BGG), für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Vertreter ausdrücklich erklärt hat, kein Honorar zu beanspruchen, wird damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, ihrem amtlichen Vertreter Rechtsanwalt Serge Flury, Edmund Schönenberger, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi