Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_34/2013
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Urteil vom 22. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Metzgplatz, 5600 Lenzburg,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 1B_311/2013 vom 2. Oktober 2013 und 1F_33/2013 vom 23. Oktober 2013.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 (1B_311/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist, da einerseits die rechtzeitig eingereichte Eingabe vom 8. September 2013 den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte und andererseits die Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 (Postaufgabe 23. September 2013) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht worden ist;
dass X.________ mit Eingaben vom 9. und 14. Oktober 2013 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_311/2013 vom 2. Oktober 2013 ersucht hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (1F_33/2013) auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, da sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass X.________ gegen die beiden Urteile des Bundesgerichts mit Eingabe vom 12. November 2013 (Postaufgabe 13. November 2013) "Beschwerde" beim Bundesstrafgericht eingereicht hat;
dass das Bundesstrafgericht die Eingabe vom X.________ mit Schreiben vom 14. November 2013 dem Bundesgericht überwiesen hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
dass sich der Gesuchsteller mit seinem Einwand, es sei befremdlich, dass Präsident Fonjallaz an beiden Urteilen mitgewirkt habe, sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;
dass damit indessen kein Ausstandsgrund begründet werden kann (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);
dass sich aus der Eingabe vom 12. November 2013 nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 2. und 23. Oktober 2013 sonst wie an einem Revisionsgrund leiden sollten;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli