BGer 4A_463/2013
 
BGer 4A_463/2013 vom 27.11.2013
{T 0/2}
4A_463/2013
 
Verfügung vom 27. November 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Wohngenossenschaft X.________,
vertreten durch Advokat Urs Berger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. August 2013.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2013 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis spätestens 10. Dezember 2013 aufgefordert wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
verfügt die Instruktionsrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Niquille
Die Gerichtsschreiberin: Reitze