BGer 6B_96/2013
 
BGer 6B_96/2013 vom 27.11.2013
{T 0/2}
6B_96/2013
 
Verfügung vom 27. November 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Dezember 2012.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. November 2013 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einezlrichterin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Borner