BGer 6B_814/2013 |
BGer 6B_814/2013 vom 28.11.2013 |
{T 0/2}
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6B_814/2013
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Urteil vom 28. November 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Prozesskaution, Willkür,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 20. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz "in Verletzung von Art. 383 StPO und des Gehöranspruchs" nicht begründet habe, warum vorliegend eine Kaution auferlegt wurde. Überdies erscheine es mit Art. 29 BV nicht vereinbar, dem Privatkläger bei einer strafrechtlich motivierten Berufung die unentgeltliche Prozessführung mangels Mitanfechtung des Zivilpunkts zu verweigern und ihm eine Prozesskaution aufzuerlegen.
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2.2. |
2.2.1. Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Vorbehalten bleibt die unentgeltliche Prozessführung (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist - analog zum Kostenvorschuss im Zivilprozess (Art. 98 ZPO), aber anders als die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Zivilprozess (Art. 99 ZPO) - an keine Voraussetzungen gebunden (Martin Ziegler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 1 zu Art. 383). Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt.
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2.2.2. In der Botschaft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1) und ihr folgend teilweise auch in der Literatur (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. zu Art. 383) wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Regelung mit Zurückhaltung anzuwenden sei. Zugleich wird aber auch darauf verwiesen, dass die Kosten- und Entschädigungspflicht das Gegenstück zu den sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen der Privatklägerschaft bildet. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, müsse die Möglichkeit geschaffen werden, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1).
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2.2.3. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Kriterien für die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu definieren und stellt es damit in das Ermessen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Die vom Beschwerdeführer verlangte Sicherheitsleistung war den Verhältnissen des Falles durchaus angemessen; einer besonderen Begründung durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz bedurfte sie deshalb nicht.
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2.2.4. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht (fristgerecht) geleistet hat, ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO zu Recht nicht auf die Berufung eingetreten.
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2.3. Auf die Rüge, dass es mit Art. 29 BV nicht vereinbar sei, dem Privatkläger bei einer strafrechtlich motivierten Berufung die unentgeltliche Prozessführung mangels Mitanfechtung des Zivilpunkts zu verweigern und ihm eine Prozesskaution aufzuerlegen, ist nicht einzugehen.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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