Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_984/2013
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Verfügung vom 28. November 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2013.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. November 2013 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Boog