Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_399/2013, 1B_415/2013
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Urteil vom 29. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Kasinostrasse 5, 5000 Aarau.
Gegenstand
Antrag auf Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) sowie Freiheitsberaubung und Entführung ( Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB ). Der Anklageschrift vom 11. September 2011 liegt folgender Tatverdacht zugrunde: X.________ soll im Sommer 2010 mit ihrem Ehemann Y.________ vereinbart haben, den gemeinsamen Sohn Z.________, geb. 17. Dezember 2005, für die Sommerferien zu seiner Grossmutter bzw. zur Mutter von X.________ in die Ukraine zu schicken. In der Folge habe sich X.________ geweigert, den Sohn in die Schweiz zurückzuholen. Ihre Mutter habe Y.________, der Ende 2010 in die Ukraine gereist sei, den Zugang zu seinem Sohn auf Anweisung ihrer Tochter hin verweigert. Anfangs April 2011 habe diese ihren Wohnsitz in die Ukraine verlegt, ohne dies ihrem Ehemann mitzuteilen. Am 7. April 2011 habe das Bezirksgericht Brugg Y.________ superprovisorisch die Obhut über Z.________ zugeteilt. Diese Verfügung sei vom Bezirksgericht Brugg am 21. April 2011 bestätigt worden; gleichzeitig sei X.________ verpflichtet worden, Z.________ unverzüglich in die eheliche Wohnung in A.________ zurückzubringen. Obwohl ihr diese richterliche Anordnung zugestellt worden sei und obwohl sie am 11. Oktober 2011 wegen Entziehens von Unmündigen verurteilt worden sei, sei sie der Verpflichtung, Z.________ in die Schweiz zurückzubringen, bis heute nicht nachgekommen.
Gleichzeitig mit der Erhebung der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft am 11. September 2013, gegen die sich seit dem 19. Januar 2013 in Untersuchungshaft befindende X.________ bis zum 16. Dezember 2013 Sicherheitshaft anzuordnen.
Am 18. September 2013 versetzte das Zwangsmassnahmengericht X.________ bis zum 16. Dezember 2013 in Sicherheitshaft.
Am 17. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen die Anordnung von Sicherheitshaft ab.
B. 1B_399/2013
Mit eigenhändig verfasster Beschwerde vom 5. November 2013 beantragt X.________ sinngemäss, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und sie umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, sie habe einen neuen Anwalt - Rechtsanwalt Werner Michel - und akzeptiere nur noch dessen Arbeit. Sie wolle nicht mehr von Rechtsanwalt Paul Hofer vertreten werden.
Das Bundesgericht setzte Rechtsanwalt Werner Michel Frist an für die Einreichung einer Stellungnahme, welche unbenützt ablief.
C. 1B_415/20131
Mit Beschwerde vom 5. November 2013 beantragt Rechtsanwalt Paul Hofer für X.________, den Obergerichtsentscheid vom 17. Oktober 2013 aufzuheben und sie umgehend aus der Haft zu entlassen.
X.________ teilt mit, die Beschwerde von Rechtsanwalt Hofer müsse nicht behandelt werden, da er nicht mehr ihr Anwalt sei.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden wurden von bzw. für die gleiche Beschwerdeführerin eingereicht, richten sich gegen denselben Entscheid und enthalten im Wesentlichen die gleichen Anträge. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen.
2.
Rechtsanwalt Hofer wurde von der Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2013 in Anwendung von Art. 130 lit. a und b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO als notwendiger amtlicher Verteidiger eingesetzt und bleibt damit in diesem Amt, bis sie ihn daraus wieder entlässt. Ist die Beschwerdeführerin mit seiner Amtsführung nicht einverstanden, kann sie der Oberstaatsanwaltschaft einen Verteidigerwechsel beantragen, was sie - soweit dem Bundesgericht bekannt - nicht getan hat. Solange diese Rechtsanwalt Hofer aber nicht entlassen hat, bleibt er befugt und verpflichtet, ihre Interessen im Strafverfahren gegen sie wahrzunehmen. Seine Eingabe ist damit in gleicher Weise als Beschwerde der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und zu behandeln wie die von der Beschwerdeführerin selber verfasste Beschwerdeschrift.
3.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung von Sicherheitshaft in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie macht sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.
4.
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen oder ein Verbrechen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
4.1. Nicht substanziiert bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtig ist, ihren Sohn gegen den Willen ihres Ehemannes in der Ukraine untergebracht zu haben und sich zu weigern, den Sohn in die Schweiz in die eheliche Wohnung zurückzuholen, obwohl sie in der Zwischenzeit vom Bezirksgericht Brugg, welches das Obhutsrecht über Z.________ ihrem Ehemann zuteilte, dazu verpflichtet wurde. Der dringende Tatverdacht bezieht sich somit auf jeden Fall zumindest (siehe hinten E. 4.3) auf den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen im Sinn von Art. 220 StGB und damit auf ein Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StGB, was die Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich rechtfertigen kann.
4.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).
Dass in der vorliegenden Konstellation Fluchtgefahr besteht, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin könnte sich durch eine Flucht in die Ukraine nicht nur der weiteren Strafverfolgung entziehen, sondern auch die Rückkehr ihres Sohnes in die Schweiz zum obhutsberechtigten Vater möglicherweise auf Dauer verhindern.
4.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit darf die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur solange erstreckt werden, bis ihre Dauer in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rückt; dies auch deshalb, weil ansonsten das erkennende Gericht versucht sein könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 19. Januar 2013 und damit seit rund 10 Monaten in Haft, mit Ablauf der im angefochtenen Entscheid genehmigten Haftdauer werden es rund 11 Monate sein. Das Obergericht hatte im Haftentscheid vom 28. August 2013 Bedenken an der Verhältnismässigkeit der Fortführung der Haft und sie nur um zwei Monate bis zum 16. September 2013 verlängert. Allerdings ging es davon aus, dass "nur" eine Verurteilung wegen Entziehens von Unmündigen im Sinn von Art. 220 StGB zur Debatte stehe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts macht sich zwar der Elternteil, der bei gemeinsamem Sorgerecht das minderjährige Kind gegen den Willen des anderen Elternteils an einen anderen Ort verbringt, nicht der Entführung im Sinn von Art. 183 StGB, sondern "nur" des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB schuldig. Ist dagegen die Obhut einem Elternteil allein zugeteilt, so kann sich der andere nach Art. 183 StGB der Entführung strafbar machen, wenn er das Kind ohne Einwilligung des Obhutsberechtigten an einen anderen Ort verbringt oder es dort zurückhält (BGE 126 IV 221; Urteil 1B_379/ 2009 vom 19. Januar 2010 E. 4). Da der Beschwerdeführerin laut Anklagesachverhalt die Verfügung des Bezirksgerichts Brugg zugestellt wurde und sie somit wusste bzw. wissen musste, dass die Obhut über Z.________ allein bei ihrem Ehemann lag, fällt jedenfalls eine Verurteilung nach Art. 183 StGB für die Zeit nach der Zustellung in Betracht. Sie macht zwar geltend, die Obhut sei ihrem Ehemann bloss vorläufig, für die Dauer des Scheidungsverfahrens zugeteilt worden, was gemäss Urteil 1P.299/2005 vom 29. April 2005 die Anwendbarkeit von Art. 183 StGB ausschliesse. Ob sich dieser Schluss aus diesem Urteil zwingend ergibt und ob er gegebenenfalls im Lichte von Urteil 1B_379/ 2009 vom 19. Januar 2010 aufrechterhalten werden kann, steht indessen nicht von vornherein fest. Im Haftprüfungsstadium ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch mit einer Verurteilung nach Art. 183 StGB rechnen muss. Da sie das Kind dem Obhutsberechtigten zudem über einen längeren, immer noch andauernden Zeitraum vorenthalten soll, liegt auch die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 184 StGB im Rahmen des Möglichen, was eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug zur Folge hätte. Bei einer Verurteilung nach den Art. 183 f. StGB und nach Art. 220 StGB hätte sie damit eine Strafe von deutlich über einem Jahr zu gewärtigen. Insofern ist die Haftverlängerung bis zum 16. Dezember 2013 auch unter dem Gesichtspunkt der Überhaft noch nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als bereits am 11. September 2013 Anklage erhoben wurde und das Bezirksgericht die Hauptverhandlung in diesem überschaubaren Verfahren zügig - möglichst noch in diesem Jahr - wird ansetzen können, sofern es das nicht bereits getan hat.
5.
Die Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1B_399/2013 und 1B_415/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi