BGer 8C_549/2013 |
BGer 8C_549/2013 vom 04.12.2013 |
{T 0/2}
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8C_549/2013
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Urteil vom 4. Dezember 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Viktor Estermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2013.
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Sachverhalt: |
A. Die 1959 geborene G.________ war zuletzt ab 1996 als Näherin (Gruppenleiterin) bei der S._________ AG tätig. Im Juli 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ihr Hausarzt, auf den sie dabei namentlich verwies, diagnostizierte mit Bericht vom 16. August 2009 ein chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom, Fibromyalgie und Migräne bei Status nach Cholezystektomie am 16. Februar 2009. Die IV-Stelle des Kantons Aargau schrieb mit Verfügung vom 17. Mai 2010 das Verfahren, soweit einen Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffend, ab. Sie holte sodann nebst weiteren Abklärungen ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten (mit Teilexpertisen psychiatrischer, neurologischer und internistisch-rheumatologischer Fachrichtung) der MEDAS vom 12. April 2012 ein. Mit Verfügung vom 9. August 2012 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor.
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B. Die von G.________ gegen die Verfügung vom 9. August 2012 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich die Begriffe Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs, insbesondere das Erfordernis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %, die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich und die Aufgabe von Arzt oder Ärztin bei der Invaliditätsbemessung. Richtig sind auch die Erwägungen über die Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten. Entscheidend ist demnach, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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3. Die Vorinstanz ist gestützt auf das von ihr als beweiswertig beurteilte MEDAS-Gutachten vom 12. April 2012 zum Ergebnis gelangt, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und mehr liege weder aktuell noch anamnestisch vor. Zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche, ohne eine verminderte Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien monoton-stereotype Arbeitstätigkeiten und Zwangshaltungen sowie eine Gewichtsbelastung von mehr als 7.5 kg. Das kantonale Gericht hat sodann erkannt, der von diesem Zumutbarkeitsprofil ausgehende Einkommensvergleich ergebe, dass kein gesundheitsbedingter Einkommensverlust und damit keine Invalidität bestehe. Das schliesse einen Rentenanspruch aus.
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3.1. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen das MEDAS-Gutachten vom 12. April 2012.
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3.1.1. Geltend gemacht wird zunächst, zwischen der Erteilung des Begutachtungsauftrags am 20. September 2010 und dem Vorliegen der Expertise vom 12. April 2012 seien mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar. Zudem seien zwischen den Begutachtungen im Sommer 2011 und dem Vorliegen des Gutachtens am 12. April 2012 rund neun Monate verstrichen. Das sei viel zu lange und und verletze die Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den MEDAS-Gutachterstellen. Die eklatante Verfahrensverzögerung begründe sodann Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des MEDAS-Gutachtens. Schon aus diesem Grund hätte daher nicht auf dieses abgestellt werden dürfen. Dass die Vorinstanz dies trotzdem getan habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der massgeblichen Beweiskriterien dar.
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Inwiefern Fristbestimmungen aus einer Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS-Gutachten dazu führen sollen, dass eine Expertise nicht mehr als beweiswertig zu betrachten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dass zwischen der Erteilung und der Erledigung eines Begutachtungsauftrags einige Zeit vergeht, ist sodann gerade bei polydisziplinären Expertisen, welche Teilgutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen und eine gesamthafte Würdigung erfassen, nicht unüblich. Jedenfalls kann aus der hier verstrichenen Zeit mit der Vorinstanz nicht hergeleitet werden, der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 12. April 2012 sei in Frage gestellt. Eine solche Folgerung ergibt sich auch nicht aus dem Zeitraum zwischen den einzelnen Untersuchungen und dem Vorliegen des Hauptgutachtens vom 12. April 2012. Es liegt keine Rechtsverletzung vor.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich dieser Rügen auch genügend begründet. Das kantonale Gericht hat sich in der Entscheidbegründung nicht mit allen Parteivorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die entscheidrelevanten Punkte beschränken (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweis). Das hat die Vorinstanz hier getan. Der angefochtene Entscheid ist somit auch diesbezüglich rechtmässig.
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3.1.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den inhaltlichen Rügen am MEDAS-Gutachten vom 12. April 2012 und den diesem zugrunde liegenden Teilexpertisen einlässlich auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb diese keine Zweifel an den gutachterlichen Folgerungen und auch keinen Bedarf an ergänzender Abklärung zu begründen vermögen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt diese Beweiswürdigung weder als offensichtlich unrichtig noch als in anderer Weise rechtswidrig erscheinen. Der Einwand, die MEDAS-Experten hätten den medizinischen Aktenstand nicht aktualisiert, obschon die jüngsten Vorberichte vom 7. Juni 2010 datierten und somit nicht aktuell seien, ist nicht stichhaltig, zumal sich die Gutachter auch auf die eigenen, im Sommer 2011 vorgenommenen Untersuchungen stützen konnten. Die Kritik an den Feststellungen der psychiatrischen, neurologischen und rheumatologisch-internistischen MEDAS-Gutachter hat das kantonale Gericht überzeugend entkräftet. Es hat dabei auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich durch die übrigen medizinischen Akten, einschliesslich der Ausführungen des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu keiner abweichenden Beurteilung veranlasst sah. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Experten aufgrund der eigenen Untersuchungen und der vorhandenen bildgebend erhobenen Befunde und Berichte hierüber verlässlich zu den massgeblichen medizinischen Fragen Stellung nehmen konnten, ist ebenfalls rechtmässig. Das gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden in den Bereichen Schultergürtel, Ober- und Unterschenkel. Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter zusätzliche bildgebende Abklärungen vorgenommen hätten, wenn sich dies aufgrund der klinischen Untersuchungen gerechtfertigt hätte.
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3.2. Der vom umschriebenen Zumutbarkeitsprofil ausgehende Einkommensvergleich mit dem Ergebnis, dass keine Invalidität vorliegt, wird in der Beschwerde nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Ein Rentenanspruch wurde somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Dezember 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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